Markenschutz, “Robert Enke” als Wortmarke

Robert Enkes Witwe, hatte den Namen ihres verstorbenen Ehemanns beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Markeneintragung für u. a. bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Druckereierzeugnisse angemeldet.

Allerdings wurde die Anmeldung vom DPMA zurückgewiesen, da eine Marke „Robert Enke“ für die angemeldeten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig sei. Frau Enke hat gegen die versagte Markeneintragung beim Bundespatentgericht (BPatG) Beschwerde eingelegt und Recht bekommen: Der Personenname „Robert Enke“ ist als Marke unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig.

Quelle: juris

Markenschutz, schutzfähige Zeichen

Das Markengesetz bestimmt, welche Zeichenarten/-formen grundsätzlich als Marke schutzfähig sein können:

§ 3 MarkenG, Als Marke schutzfähige Zeichen

(1)  Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

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Personenname als Wortmarke

Voraussetzung für Markenschutz von Personennamen ist, dass der Personenname  unterscheidungskräftig und damit geeignet ist – bezüglich der Waren oder Dienstleistungen, für die er angemeldet ist – auf einen bestimmten Hersteller oder Anbieter hinzuweisen.

Ob es sich bei dem angemeldeten Namen um Fantasienamen oder aber um den eigenen Namen handelt spielt grundsätzlich erst einmal keine Rolle, da ein Anmelder bei der Markenanmeldung keine Berechtigung am Namen nachweisen muss.

Ist ein Personenname als Marke eingetragen, kann der Inhaber Dritten die Verwendung für gleich oder ähnliche Produkte/Dienstleistungen verbieten

Personenname als Firmenbezeichnung, § 5 Abs. 2 MarkenG

Neben dem Schutz als Marke kann einem Personennamen auch Kennzeichenschutz als sogenanntes Unternehmenskennzeichen zustehen.

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens genutzt werden, § 5 Abs. 2 MarkenG.

Kennzeichenschutz kann allerdings auch hier nur dann entstehen, wenn der Name über Kennzeichnungskraft verfügt.

Die Kennzeichnungskraft von Unternehmenszeichen entspricht weitestgehend der Unterscheidungskraft bei Marken. Sie wird immer dann angenommen, wenn der Name von Dritten ohne weiteres als Unternehmens- (Name) verstanden und benutzt wird.

Dem Namen „Max Muster“ fehlt ganz eindeutig eine solche Kennzeichnungskraft, während es bei „Max Muster – Ihr Baumarkt in Hamburg“ schon ganz anders aussieht.

Auch bei Verwendung als Unternehmensname kann der Namensinhaber Dritten die unberechtigte Nutzung verbieten, soweit die Nutzung tatsächlich den Unternehmens- (Namen) verletzt, weil Verwechslungsgefahr besteht.

Namensschutz § 12 BGB

Schließlich kann ein Name auch noch dem bürgerlich-rechtlichen Namensschutz unterfallen.

Nach bürgerlichem Recht hat der Name ebenfalls die Funktion, den Namensträger zu identifizieren.

Namensträger können dabei nicht nur natürliche Personen sondern auch Unternehmen sein.

Dies hat z. B. zur Folge, dass ein Unternehmen auch die private Benutzung seines Unternehmens- (Namens) untersagen kann, wenn es durch die fremde Nutzung zu Interessensverletzung (Verwechslungsgefahr), „Verwässerung“ des Namens oder sogar zu Rufschädigungen kommen kann.

Markenanmeldung ja oder nein?

Sie möchten Ihre Investitionen sichern und fragen sich, ob es möglich ist, Ihren Namen als Marke anzumelden?

Vielleicht möchten Sie auch nur wissen, ob und in welchen Fällen eine Markenanmeldung überhaupt sinnvoll ist?

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Rufen Sie an! Schreiben Sie mir eine E-Mail oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin. In jedem Fall werde ich mich bemühen, Ihnen so schnell wie möglich weiterzuhelfen.

Als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz verfüge ich – national wie international – über langjährige praktische Erfahrungen in marken- und kennzeichenrechtlichen Angelegenheiten. Da hier ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt, kann ich Sie kompetent in Ihren Markensachen begleiten – von der Analyse der  relevanten Märkte bzw. Rechtsräume, über die richtige Anmeldestrategie bis hin zu Auseinandersetzungen um Ihre Schutzrechte.