BGH: Widerrufsbelehrung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ zulässig

BGH, Urteil vom 09.11.2011 I ZR 123/10 – Überschrift Widerrufsbelehrung

grundsätzlich:

  1. Der einleitenden Satz “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot in einer Widerrufsbelehrung. gemäß
  2. Unternehmer müssen nicht überprüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da eine solche Prüfung im Onlinehandel (Fernabsatzgeschäfte) häufig nicht möglich ist.

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Händler folgende Widerrufsbelehrung verwendete:

Widerrufsbelehrung

Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, per Fax oder E-Mail) oder – wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer  Informationspflichten gemäß  § 312c  Abs. 2  BGB  in  Verbindung mit  § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1

BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an: …

Ein Wettbewerber des Händlers sah in der Verwendung der Einleitung  Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht einen Wettbewerbsverstoß, da es sich nicht um eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung handele. Für den Leser bleibe nämlich unklar, ob er selbst als Verbraucher anzusehen sei oder nicht.

Der BGH konnte in dem verwendeten Einleitungssatz allerdings keinen Wettbewerbsverstoß erkennen, da der Einleitungssatz inhaltlich nichts an der dem gesetzlichen Muster entsprechenden Widerrufsbelehrung ändere.

„Der Verbraucher soll durch die Belehrung gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. …

Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.

…“