EuGH: Domainnamen-.eu nur für in der EU ansässige Unternehmen

Marke als .eu-Domainname

Das amerikanische Unternehmen Walsh Optical hatte kurz vor Beginn der „Sunrise Period“ für die Registrierung einer .eu-Domain, für welche ausschließlich Inhaber älterer (Marken-) Rechte sowie öffentliche Einrichtungen antragsberechtigt waren, die Benelux-Marke „lensworld“ zu Eintragung gebracht. Die Marke wurde inzwischen wieder gelöscht.

Walsh Optical hatte zudem mit der belgischen  Beraterfirma Bureau Gevers, die auf dem Gebiet des geistigen Eigentums tätig ist, eine „Lizenzvereinbarung“ geschlossen. Nach dieser Vereinbarung sollte das Bureau Gervers im eigenen Namen jedoch auf Rechnung von Optical Walsh in der Markeninhabern vorbehaltenen Startphase der „Sunrise Period“ den .eu-Domainnamen „lensworld.eu“ registrieren lassen und tat dies auch.

Ein belgischer Anbieter von Kontaktlinsen und Brillen ließ sich ebenfalls kurz vor Beginn der „Sunrise Period“  die Benelux-Marke „lensworld“ schützen und meldete zudem den Domainnamen lensworld.eu zur Registrierung an. Allerdings scheiterte er, da diese Domain nach dem Grundsatz „first-come, first-served“ bereits an das Bureau Gervers vergeben war.

Der belgische Anbieter ist der Auffassung, dass das Bureau Gervers spekulative und missbräuchlich gehandelt habe und verlangt Übertragung des Domainnamens.

In dem vor dem Europäischen Gerichtshof geführten Verfahren kam die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag zu dem Ergebnis, dass die mit der Vergabe der .eu-Domains befasste EURid, die Vergabe an das Bureau Gervers widerrufen müsse, da Gervers während der Sunrise Period nicht „antragsberechtigter Lizenznehmer eines früheren Rechts“ gewesen sei.

Lizenzvertrag mit Recht zur eigenen gewerblichen Nutzung

Nach Auffassung der Generalanwältin habe Gervers gegenüber Optical Walsh lediglich eine Dienstleistung erbringen sollen, nämlich die Registrierung der .eu-Domain „lensworld.eu, ohne selbst Rechte aus der Marke wahrnehmen zu können.

Grundsätzlich sei es aber Gegenstand eines (Marken-) Lizenzvertrages, dass der Lizenznehmer selbst die Marke gewerblich nutze und sie gegenüber Dritten verteidigen könne. Diese Voraussetzung erfülle die „Lizenzvereinbarung“ jedoch nicht.

.eu-Domains nur für EU ansässige Unternehmen

Ein Unternehmen kann seine Marken nur dann als .eu-Domainnamen registrieren lassen kann, wenn es selbst in der EU ansässig ist.

„Generalanwältin Trstenjak unterstreicht sodann die Grundsatzentscheidung des Unionsgesetzgebers, dass nur solche Unternehmen und Organisationen einen .eu-Domänennamen beantragen können, die selbst in der EU ansässig sind. Die Domäne oberster Stufe „.eu“ sei nämlich dazu bestimmt, eine deutlich erkennbare Verbindung mit der EU, ihrem rechtlichen Rahmen und dem europäischen Markt zu schaffen. Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen innerhalb der EU solle eine Eintragung in eine spezielle Domäne ermöglicht werden, die diese Verbindung offensichtlich mache.

Vor diesem Hintergrund könne man nicht dulden, dass ein nicht ansässiges Unternehmen die Bestimmungen über die Antragsberechtigung dadurch umgehe, dass es die Eintragung eines .eu-Domänennamens unter Verwendung einer rechtlichen Konstruktion wie der Beauftragung einer anderen, in der Union ansässigen und damit antragsberechtigten Organisation erwirke.“

Quelle: Pressemiteilung des EuGH vom 03.05.2012

Update Das EuGH-Urteil vom 19.07.2012 im Volltext: Wer mit Registrierung eines Domainnamens beauftragt wird ist kein Lizenznehmer.