OLG Köln:Urheberrechtsverletzung durch Ehepartner – Anschlussinhaber haftet nicht immer
22 Mai 2012
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Im entschiedenen Fall ging es um das Anbieten eines Computerspiels zum eines illegalen Download. Anschlussinhaberin ist die Ehefrau, die nun wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wurde.
Allerdings bestreitet die Ehefrau das illegale Anbieten zum Download des Spiels, da der Anschluss hauptsächlich von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann genutzt worden sei und sie selbst das Spiel nicht angeboten habe.
Das Gericht beschäftigte sich daher mit der Frage, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist.
Zwar ging das Gericht von der nach wie vor zu unterstellenden Vermutung, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei, aus. Allerdings könne diese Vermutung auch entkräftet werden, wenn der Anschlussinhaber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darlege.
„Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.
Da die Frage zu Verantwortlichkeit unter Ehepartnern höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.










