Markenschutz bei Rufausbeutung
10 Jul 2012
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ROYAL SHAKESPEARE COMPANY gewinnt gegen ROYAL SHAKESPEARE
In einem vor dem Gericht der Europäischen Union geführten Markenstreit setzte sich die britische RSC-ROYAL SHAKESPEARE COMPANY gegen das österreichische Unternehmen Jackson International Trading durch, das für alkoholische Getränke die Bezeichnung Cals Gemeinschaftsmarke hatte eintragen lassen.
Bereits 2006 hatte das britische Theaterensemble The Royal Shakespeare Company beim HABM die Nichtigerklärung dieser Marke beantragt, da durch die Verwendung von „ROYAL SHAKESPEARE“ insbesondere die Wertschätzung der älteren Marke u. a. für Theateraufführungen eingetragene Gemeinschaftsmarke „RSC-ROYAL SHAKESPEARE COMPANY“ in unlauterer Weise ausgenutzt werde. Die Beschwerdekammer des HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) folgt dieser Argumentation und erklärt die jüngere Gemeinschaftmarke „ROYAL SHAKESPEARE“ bereits 2006 für nichtig.
Mit seiner jetzigen Entscheidung bestätigte das EuG die Entscheidung des HABM.
„Das Gericht führt erstens aus, dass die Beschwerdekammer des HABM zu Recht die Ähnlichkeit der beiden Marken festgestellt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Gefahr der Herstellung einer gedanklichen Verbindung zwischen den Marken bestehe. Da die angefochtene Marke nämlich ausschließlich aus dem zentralen und unterscheidungskräftigen Bestandteil der älteren Marke, dem Ausdruck „Royal Shakespeare“, besteht, ähneln sich die beiden Marken bildlich, klanglich und begrifflich, so dass der Durchschnittsverbraucher sie miteinander in Verbindung bringen wird.
Zweitens hat die Beschwerdekammer des HABM zu Recht festgestellt, dass sich die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke auf die breite Öffentlichkeit erstreckt. Es handelt sich nämlich vor allem um die Wertschätzung der älteren Marke für Dienstleistungen im Bereich von Theateraufführungen, bei denen es sich entgegen dem Vorbringen von Jackson International Trading um Dienstleistungen handelt, die sich an die breite Öffentlichkeit und nicht nur an einen begrenzten Teil der Verbraucher oder eine Elite richten.“
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union vom 06.07.2012










