Designrecht
Geschmacksmuster – Schutz für kreative Leistungen
Einprägsames Produktdesign ist für eine erfolgreiche Vermarktung unerlässlich. Produktgestaltungen/Designs sind zwar das Ergebnis kreativer Leistungen, jedoch nicht per se und ohne Registrierung geschützt. Das Urheberrecht, welches Urheberrechtsschutz auch ohne Registrierung entfaltet, bietet hier Designern leider keine Absicherung. Denn oftmals erreichen die Kreationen, die juristisch als “Gebrauchskunst” bzw. “Industrie-Design” betrachtet werden, nicht die für den Urheberrechtschutz erforderliche so genannte Gestaltungshöhe. Da solche kreativen Leistungen jedoch nicht gänzlich ungeschützt bleiben sollen, wird ihnen zumindest ein „kleines Urheberrecht“ in Form des Designschutzes (gesetzlich heißt es Geschmacksmusterschutz) zugestanden.
Geschützt werden damit zwei- und dreidimensionale Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon: alles, was flächenhaft ist (Tapeten, Stoffe, Logos, Grafiken, Icons), alles, was Form hat (Autos, Spielzeug, Möbel, Haushaltsgeräte, Deko-Objekte, Lampen, Taschen, Geschirr, Besteckt, Vasen usw. usw.) und alles, was typographisch Schriftzeichen betrifft.
Designschutz kann durch Registrierung bei den jeweilgen Ämtern erlangt werden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Registrierung ist:
1. Das Muster muss zum Zeitpunkt seiner Anmeldung neu sein. Es darf daher den mit der Materie vertrauten Fachkreisen noch nicht bekannt sein.
2. Das Muster muss Eigenart aufweisen und sich dadurch von bereits bekannten Formen unterscheiden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann man das Muster beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als deutsches Geschmacksmuster maximal 25 Jahren registrieren lassen. Sind Sie international tätig, können Sie mit nur einer Anmeldung einen ebenfalls 25 Jahre währenden Schutz beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für die gesamte Europäische Union erwirken. Benötigen Sie Schutz für einen Staat außerhalb der EU (z. B. Schweiz), dann ist für Sie ein internationales Geschmacksmuster, das bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) registriert wird, das richtige Schutzinstrument. Dieses gewährt Ihnen Musterschutz für 15 Jahre.
Zu beachten ist, dass eingetragene Geschmacksmuster zunächst ungeprüfte Schutzrechte sind. Anders als etwa bei der Markenanmeldung prüfen die jeweiligen Ämter (DPMA, HABM, WIPO) nicht, ob das angemeldete bzw. eingetragene Muster überhaupt den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und seinem Entwerfer/Inhaber dadurch ein Verbietungsrecht gegenüber Nachahmern ermöglicht. Erst wenn ein Dritter das registrierte Design nutzt und es zum Streit mit dem Entwerfer/Inhaber des Designs kommt, wird gerichtlich geprüft, ob das registrierte Design, den gesetzlichen Schutzvoraussetzungen überhaupt entspricht. Ist dies der Fall, können ausschließliche (Abwehr-) Rechte aus dem Design geltend gemacht werden, weil es dann Bestand erlangt hat.
Ausnahme von der Regel: nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Automatisch mit ihrer Erstveröffentlichung (Offenbarung) sind nicht angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Dauer von drei Jahren innerhalb der EU geschützt.
Der Vorteil besteht darin, dass bei Vorliegen von Neuheit und Eigenart Schutz bereits mit der Veröffentlichung entsteht. Die ist insbesondere für Mode- und Trendprodukte interessant und meistens auch ausreichend.
Der Nachteil liegt darin, dass der Designer/Entwerfer beweisen muss, dass er das Design geschaffen hat und zu welchem Zeitpunkt innerhalb der EU es erstmals veröffentlich wurde. Liegt nämlich die Erstveröffentlichung des Musters außerhalb der EU, kann Schutz aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht mehr entstehen. Beim eingetragenen Geschmacksmuster gilt dagegen der Inhaber solange als berechtigt, als nicht der Gegner das Fehlen von Neuheit und Eigenart nachweist.
Um den Schutzumfang eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszulösen, sollte daher die Erstveröffentlichung eines Designs unbedingt genauestens dokumentiert werden.
Geschmacksmusterrecherche: Erst prüfen, dann anmelden.
Planen Sie ein Geschmacksmuster anzumelden, sollten Sie – ebenso wie bei einer Markenanmeldung – nach bereits eingetragenen Geschmacksmustern recherchieren.
Ziel dieser Recherche ist, dass Sie sich über den bestehenden so genannten Formenschatz informieren und so erkennen können, ob Ihr geplantes Muster tatsächlich neu ist, Eigenart aufweist und sich deshalb von bereits bekannten Formen unterscheidet.
Den so genannten vorbekannten Formenschatz in den jeweiligen Registern zu ermitteln und zu bewerten, ist allerdings für Laien häufig schwierig. Es gilt hier, die für Ihr Muster relevanten Locarno-Klassen in der Locarno-Klassifikation zu bestimmen. Die Locarno-Klassifikation dient dazu, Geschmacksmuster in verschiedene Kategorien (Warenklassen) einzuteilen, welche wiederum den Schutzbereich des Geschmacksmusters bestimmen. Sie sollten daher auch hier einen im Geschmacksmusterrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Dieser wird für Ihr geplantes Geschmacksmuster die relevanten Locarno-Klassen bestimmen, um so einen qualifizierten Überblick über bestehende Eintragungen und damit über bestehende Kollisionsmuster zu erhalten.
Geschmacksmusterüberwachung: Wahren Sie Ihre gute Form
Unternehmen stehen im Wettbewerb und damit auch unter besonderer gegenseitiger Beobachtung. Gern wird übernommen oder nachgeahmt, was besonders innovativ oder von besonderer Qualität ist.
Mit der Überwachung von Geschmacksmusteranmeldungen Ihrer Mitbewerber können Sie systematisch deren Tätigkeit beobachten und überwachen. Dadurch können Sie nicht sicherzustellen, dass keine Verletzung Ihrer Rechte erfolgt. Zudem können Sie so auch noch frühzeitig erkennen, ob Ihre Konkurrenz gerade neue Produkte entwickelt bzw. in den Markt einführen wird. Schließlich kann Sie eine Geschmacksmusterüberwachung auch davor schützen, dass Sie nicht durch eigene Handlungen die Rechte von Wettbewerbern verletzen.
Auch im Designrecht sollten Sie daher auf Nummer sicher gehen und einen im Geschmacksmusterrecht versierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzuziehen. Als Fachanwältin verfüge ich über die erforderlichen langjährigen praktischen Erfahrungen im Designrecht.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Rechtsrat zum Designrecht? Rufen Sie an! Schreiben Sie mir eine E-Mail oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin. In jedem Fall werde ich mich bemühen, Ihnen so schnell wie möglich weiterzuhelfen.
Leistungen im Designrecht
- Geschmacksmuster-Anmeldestrategie
- Geschmacksmuster-Recherche
- Geschmacksmuster-Anmeldung (national und international)
- Geschmacksmuster-Überwachung
- Geschmacksmuster-Lizenzierung/ Lizenzvertragsgestaltung
- Verfolgung von Geschmacksmuster-Verletzungen
- Vertretung bei Geschmacksmuster-Verletzungen
- Abmahnung
- Einstweilige Verfügung











