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	<title>Markenrecht und gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwaltskanzlei Amina Merkel</title>
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		<title>Urheberrechtsverletzung durch Einbinden von „YouTube“-Clips</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 09:39:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Amina Merkel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Az. I ZR 46/12 &#8211; Die Realität Stellt das Einbinden fremder „YouTube“-Clips z. B. in das eigene „Facebook“-Profil oder in die eigene Website eine Urheberrechtsverletzung dar, die abgemahnt werden kann und hohe Schadensersatzforderungen nach sich ziehen könnte? Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt hierzu keine eindeutige Antwort. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah sich daher veranlasst, einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>BGH, Az. I ZR 46/12 &#8211; Die Realität<strong></strong></h3>
<p>Stellt das Einbinden fremder „YouTube“-Clips z. B. in das eigene „Facebook“-Profil oder in die eigene Website eine Urheberrechtsverletzung dar, die abgemahnt werden kann und hohe Schadensersatzforderungen nach sich ziehen könnte?</p>
<p>Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt hierzu keine eindeutige Antwort. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah sich daher veranlasst, einen entsprechenden Sachverhalt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung vorzulegen.</p>
<p><em>Quelle: <a title="BGH I ZR 46/12 - Die Realität, Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2013 " href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=64107&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank"><span style="color: #800000;">Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2013</span></a></em></p>
<p>Worum es genau geht und warum die Klärung dieser Frage nicht nur für private User von größter Wichtigkeit ist, lesen Sie gut erklärt hier: &#8220;<a title="Einbinden von YouTube Clips &quot;Spiegel Online&quot;" href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/bgh-eugh-muss-ueber-youtube-einbindung-entscheiden-a-900145.html" target="_blank"><span style="color: #800000;">Spiegel Online</span></a>&#8220;.</p>
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		<title>Wettbewerbsrecht &#8211; Ausnahme vom Widerrufsrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 15 May 2013 14:36:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Amina Merkel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung/einstweilige Verfügung]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Verträge, die über das Internet geschlossen werden (Fernabsatzverträge), verpflichten den Anbieter einer Ware oder einer Dienstleistung grundsätzlich dazu, Kunden über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Ausnahme von Pflicht zur Widerrufsbelehrung, § 312 b Abs. 3 BGB Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen und damit keine Widerrufsrecht. Werden z. B. Dienstleistungen angeboten, die der Freizeitgestaltungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verträge, die über das Internet geschlossen werden (Fernabsatzverträge), verpflichten den Anbieter einer Ware oder einer Dienstleistung grundsätzlich dazu, Kunden über ihr Widerrufsrecht zu belehren.</p>
<h3>Ausnahme von Pflicht zur Widerrufsbelehrung, <a title="§ 312 b BGB" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312b.html" target="_blank"><span style="color: #800000;">§ 312 b Abs. 3 BGB</span></a></h3>
<p>Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen und damit keine Widerrufsrecht.</p>
<p>Werden z. B. Dienstleistungen angeboten, die der Freizeitgestaltungen dienen,  ist eine Widerrufsbelehrung dann nicht erforderlich, wenn die Leistung</p>
<p>-          zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht wird, z. B bei einer Pauschalreise</p>
<p>-          oder in einem bestimmbaren Zeitraum vom Unternehmer zu erbringen ist.</p>
<p>An diese Vorgaben hatte sich ein Anbieter von Vorbereitungskursen für Sportbootführerscheine nicht gehalten, da er Online-Kurse anbot, zu denen die Kunden für einen bestimmten Zeitraum Zugang erhielten.</p>
<p>Zwar wäre sein Angebot  eigentlich unter die Ausnahme von der Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung gefallen (§ 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB). Sie tat es dann aber dann doch nicht, da der Unternehmer nicht die für die Ausnahme erforderliche konkretisierte Leistungszeit mitgeteilt hatte.</p>
<p>Es blieb nämlich offen, wann die Kunden innerhalb des gebuchten Zeitraumes von ihrem Nutzungsrecht Gebrauch machten.</p>
<p><em>Quelle: <a title="Pressemitteilung OLG Hamm 15.05.2013" href="http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/02_aktuelle_mitteilungen/60-Online-Kurse.pdf" target="_blank"><span style="color: #800000;">Pressemitteilung OLG Hamm vom 15.05.2013</span></a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong> </strong></p>
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		<title>Werberecht: Unzulässige Schleichwerbung</title>
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		<pubDate>Tue, 07 May 2013 12:24:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Amina Merkel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung/einstweilige Verfügung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die in redaktionellen Beiträgen „versteckte“ Werbung ist immer wieder Anlass rechtlicher Streitigkeiten im Werberecht. Im Kern geht es dabei um das Problem verbotener Schleichwerbung. Verbot der Schleichwerbung, § 4 Nr. 3 UWG Im Wettbewerbsrecht stellen Werbemaßnahmen geschäftlichen Handlungen dar, die dazu dienen, den Absatz zu fördern. Solange Werbung auch als solche erkennbar ist, gibt es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in redaktionellen Beiträgen „versteckte“ Werbung ist immer wieder Anlass rechtlicher Streitigkeiten im Werberecht. Im Kern geht es dabei um das Problem verbotener Schleichwerbung.</p>
<h3>Verbot der Schleichwerbung, <a title="§ 4 Nr. 3 UWG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html" target="_blank"><span style="color: #800000;">§ 4 Nr. 3 UWG</span></a></h3>
<p>Im Wettbewerbsrecht stellen Werbemaßnahmen geschäftlichen Handlungen dar, die dazu dienen, den Absatz zu fördern. Solange Werbung auch als solche erkennbar ist, gibt es da auch keine Probleme.</p>
<p>Wird allerdings das äußere Erscheinungsbild einer Werbung so gestaltet, dass Verbraucher nicht mehr ohne Weiteres erkennen können, ob es sich nun um Werbung (eine geschäftliche Handlung zur Absatzförderung) oder um z. B. einen redaktionellen Beitrag handelt, muss man von unzulässiger Schleichwerbung ausgehen.</p>
<p><a title="§ 4 Nr. 3 UWG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html" target="_blank"><span style="color: #800000;">§ 4 Nr. 3 UWG</span></a> bezweckt damit den Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen.</p>
<h3>Werbung mit Gewinnspielen</h3>
<p>Ein weiteres Mal hatte sich der BGH mit einem Gewinnspiel zu befassen, dass in den redaktionellen Teil einer Zeitschrift eingebettet war.</p>
<p>In einer Zeitschrift befand sich unter der Rubrik Preisrätsel ein Gewinnspiel, bei dem die Teilnehmer, nach richtiger Beantwortung der Preisfrage, ein ausgelobtes Gerät gewinnen konnten.</p>
<p>Unterhalb der Überschrift „Gewinnen Sie ein Gerät von ….“ wurde ein redaktionell  erscheinender Beitrag wiedergegeben, der sich mit den Belastungen für die Haut im Winter beschäftigt und zu dem Ergebnis kommt, dass gerade das Epiliergerät der Firma …, diesen Hautanforderungen bestens gerecht wird.</p>
<p>Unterhalb dieser Textpassage befand sich schließlich die Preisfrage des Gewinnspiels.</p>
<p>Während das Berufungsgericht an dieser Werbung keinen Anstoß nahm, ging der BGH von einem Fall der verbotenen Schleichwerbung aus.</p>
<p><em>„Das Berufungsgericht hat die Besonderheit des vorliegenden Falls bei der Ermittlung der maßgeblichen Verkehrserwartung nicht hinreichend beachtet. Der dargestellte großzügigere Maßstab bei der wettbewerbsrechtlicheBeurteilung redaktioneller Gewinnspiele kommt dann nicht zum Tragen, wenn &#8211; wie vorliegend &#8211; die Werbung für das ausgelobte Produkt selbst Teil des redaktionell verantworteten Gewinnspiels ist und dieses zudem mit Elementen redaktioneller Berichterstattung angereichert ist, so dass werbliche und redaktionelle Ebenen in einander übergehen und der Leser zwischen diesen Ebenen nicht mehr unterscheiden kann.“</em></p>
<h3><em>Quelle: <a title="BGH I ZR 205/11 - Preisrätselgewinnauslobung V" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=64005&amp;pos=11&amp;anz=553&amp;Blank=1.pdf" target="_blank"><span style="color: #800000;">BGH, Urteil vom 31.10.2012 I ZR 205/11 – Preisrätselgewinnauslobung V </span></a></em></h3>
<p>Der Fall zeigt einmal mehr, dass die Einordnung einer Werbemaßnahme als zulässig oder unzulässig selbst von Gerichten unterschiedlich bewertet werden kann.</p>
<p>Um nicht in die Gefahr einer Abmahnung zu geraten, ist es daher für Unternehmer umso wichtiger, bereits im Vorfeld einer geplanten Maßnahme über mögliche Risiken Bescheid zu wissen.</p>
<p>Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz verfüge ich über die erforderliche  langjährige Erfahrung im Werberecht.</p>
<p>Bei der rechtlichen Einschätzung Ihrer (geplanten) Werbung kann ich Sie dabei ebenso unterstützen wie in bereits anstehenden Verletzungsstreitigkeiten.</p>
<p>Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Beratung im Werberecht? <a title="Kontakt" href="http://www.kanzlei-merkel.de/?page_id=413" target="_blank"><span style="color: #800000;">Rufen Sie  an</span></a>! Schreiben Sie mir eine <a title="Schreiben Sie mir eine E-Mail" href="mailto:info@kanzlei-merkel.de" target="_blank"><span style="color: #800000;">E-Mail</span></a> oder vereinbaren Sie einen  persönlichen Termin. In jedem Fall werde   ich  mich bemühen, Ihnen so  schnell wie möglich weiterzuhelfen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Urheberrechtsverletzung &#8211; Eltern haften (manchmal) für Ihre Kinder</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Apr 2013 15:46:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Amina Merkel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vermutung für Haftung]]></category>

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		<description><![CDATA[- Zur Haftung von Eltern für ihre minderjährigen Kinder bei der Nutzung von Tauschbörsen im Internet - BGH, Urteil v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 &#8211; Morpheus Der Musikindustrie ist eine Vielzahl von Entscheidungen zu verdanken, welche sich mit der Haftung von Inhabern eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen befasst. Filesharing: Vermutungsregel für Haftung Hierbei hat sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong>- Zur Haftung von Eltern für ihre minderjährigen Kinder bei der Nutzung von Tauschbörsen im Internet -</p>
<h3><a title="BGH, Urteil v. 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=88bb5cb8fe31c275e56b109d68580cd3&amp;nr=63758&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf" target="_blank"><span style="color: #800000;">BGH, Urteil v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 &#8211; Morpheus</span></a></h3>
<p>Der Musikindustrie ist eine Vielzahl von Entscheidungen zu verdanken, welche sich mit der Haftung von Inhabern eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen befasst.</p>
<h3>Filesharing: Vermutungsregel für Haftung</h3>
<p>Hierbei hat sich in den letzten Jahren folgende Vermutungsregel zu Lasten von Anschlussinhabern herauskristallisiert:</p>
<p><em>„Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht &lt;…&gt; eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.“</em></p>
<p><em>(BGH U. v. 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). </em></p>
<p>Der Anschlussinhaber haftet allerdings nicht, wenn er alles Nötige unternommen hat um eine rechtsmissbräuchliche Nutzung seines Anschlusses auszuschließen.</p>
<p>Es trifft den Anschlussinhaber insoweit eine Prüf- und Kontrollpflicht, dass über seinen Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden können. Verletzt der Inhaber seine Pflichten kann er im Rahmen der sogenannten „Störerhaftung“ auf Unterlassung und auf die Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Nicht hingegen auf die Zahlung von Schadensersatz, da es ihm an der Qualität als „Täter“ oder „Teilnehmer“ in Bezug auf die Urheberrechtsverletzung fehlt.</p>
<h3>Nutzung des Internetanschlusses<strong><br />
</strong></h3>
<p><strong> </strong></p>
<p>In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein 13-jähriger über den Internetanschluss seiner Eltern rund 1147 Musiktitel über die P2P-Tauschbörsen „Morpheus“ und „Bearshare“ – unwissentlich – zum Download angeboten. In der Konsequenz wurden die Eltern des Jungen als Anschlussinhaber von vier Tonträgerherstellern verklagt.</p>
<p>Für fünfzehn der abrufbaren Titel verlangten die Klägerinnen € 3000 Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von € 2.380,80.</p>
<p>Das LG Köln hatte als Eingangsinstanz den Klägerinnen Recht gegeben. Die Berufung der Eltern vor dem OLG Köln blieb ohne Erfolg.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Das Berufungsgericht führte aus, dass die Eltern ihren Prüf- und Kontrollpflichten nicht ausreichend nachgekommen seien. Es erkannte zwar an, dass die Eltern ihrem Sohn Verhaltensregeln für die Nutzung des Internets auferlegt hätten, allerdings wären diesen mangels stetiger Kontrolle unzureichend durchgesetzt worden. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten seien demnach begründet.</p>
<p>Ferner sei der Anspruch der Klägerinnen auf Schadensersatz ebenfalls begründet, denn auf dem Computer des 13-jährigen war ein Ordner namens „Papas Music“ vorzufinden, woraus zu schließen sei, dass der Vater die Urheberrechtsverletzung selbst als Täter oder gemeinschaftlich mit seinem Sohn als Teilnehmer begangen habe.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Revisionsverfahren vor dem BGH</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Anders urteilte der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH.</p>
<p>Entscheidend für das Urteil aus Karlsruhe war die Bemessung der Prüf- und Kontrollpflichten anhand der generellen Aufsichtspflicht von Eltern für ihre Kinder und nicht anhand der Vermutungsregel.</p>
<p><strong> </strong></p>
<h3>Filesharing: Elterliche Aufsichtspflicht</h3>
<p><strong> </strong></p>
<p><em>„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der &lt;elterlich&gt; gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist.&#8221;</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong>Nutzung des Internets: Prüf- und Kontrollpflichten </strong></p>
<p><em> </em></p>
<p>In Bezug auf Prüf- und Kontrollpflichten von Eltern für ihre minderjährigen Kinder bei der Nutzung des Internets bestehen unterschiedliche Ansichten.</p>
<p>Nach einer strengen Ansicht sind Eltern dazu verpflichtet ihre Kinder über rechtsverletzende Handlungen im Internet aufzuklären und darüber hinaus – bei stetiger Kontrolle der Endgeräte – verpflichtet, alle technischen Vorkehrungen zu treffen (z.B. Einrichtung von Firewalls etc.), damit die Schützlinge keinen Unfug anstellen können. Zu diesen Maßnahmen sind die Eltern auch verpflichtet, wenn keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten seitens der Kinder besteht.</p>
<p>Eine andere Ansicht lässt eine einmalige – dem Reifegrad des Kindes entsprechende &#8211; Aufklärung im Hinblick auf rechtsverletzende Handlungen im Internet genügen und verlangt keine stetige Kontrolle und keine Vornahme technischer Vorkehrungen an den Endgeräten der Kinder.</p>
<p>Ein anderes gilt, wenn die Eltern vom illegalen Treiben ihrer Kinder Wind bekommen:</p>
<p>Hier muss mit Kontrollen und Sperren dem rechtswidrigen Verhalten der Kinder entgegengetreten werden.</p>
<p>War das Berufungsgericht der ersten Ansicht gefolgt, schloss sich der BGH der zweiten Ansicht an und ließ die von den Eltern vorgenommene Aufklärung ihres Sohnes genügen und verneinte damit eine Verletzung von Kontroll- und Prüfpflichten durch diese.</p>
<p>Zur Begründung führten die Karlsruher Richter an, dass eine stetige elterliche Kontrolle der Internetnutzung durch die Kinder, dem gesetzlichen Grundsatz der elterlichen Sorge (§ 1626 II BGB) zuwiderlaufe, Kinder zu verantwortungsvollen und selbständigen Personen heranwachsen zu lassen.</p>
<p>Hiermit wurden die Ansprüche der Klägerinnen auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten abgeschmettert.</p>
<p>Auch dem Anspruch der Klägerinnen auf Schadensersatz trat der BGH entgegen. Hierfür fehle es an den erforderlichen Darlegungen. Allein aus dem Umstand, dass sich auf dem PC des Jungen ein Ordner befände, welcher „Papas Music“ hieße, könne nicht geschlossen werden, dass der Vater weder selbst als Täter, noch gemeinschaftlich mit seinem Sohn als Teilnehmer die Urheberrechtsverletzungen begangen haben soll, zumal sich in dem besagten Ordner keine Titel befanden an der die Klägerrinnen Rechte hatten.</p>
<p><em>Quelle: Bundesgerichsthof</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Markenschutz / Schutzbereich für bekannte Marke &#8220;VOLKSWAGEN&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Apr 2013 07:58:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Amina Merkel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marken- und Kennzeichenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Kennzeichen mit dem Bestandteil &#8220;VOLKS&#8221; &#160; Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage des Schutzumfangs einer berühmten Marke entschieden. Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke &#8220;VOLKSWAGEN&#8221;, die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist. Die Beklagten sind eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Kennzeichen mit dem Bestandteil &#8220;VOLKS&#8221;</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der unter anderem für das Markenrecht zuständige  I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage des  Schutzumfangs einer berühmten Marke entschieden.</p>
<p>Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der  Gemeinschaftsmarke &#8220;VOLKSWAGEN&#8221;, die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur  und Fahrzeugteile eingetragen ist.</p>
<p>Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige  Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt  (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH &amp; Co.  KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten  verfügt (Beklagte zu 2).</p>
<p>Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit  Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen  mit dem Bestandteil &#8220;Volks&#8221; und einem Zusatz vertrieben werden (etwa  Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die  Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2  Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung  &#8220;Volks-Inspektion&#8221; erbrachte und Reifen unter der Angabe &#8220;Volks-Reifen&#8221;  anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als &#8220;Volks-Werkstatt&#8221;  bezeichnet.</p>
<p>Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der  Rechte an ihrer bekannten Marke &#8220;VOLKSWAGEN&#8221; in Anspruch genommen. Das  Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und  Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage  abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des  Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht  zurückverwiesen.</p>
<p>Anders als das Oberlandesgericht hat der  Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen  &#8220;Volks-Inspektion&#8221;, &#8220;Volks-Reifen&#8221; und &#8220;Volks-Werkstatt&#8221; die bekannte  Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken  verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei  der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke  eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt  bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen  &#8220;Volks-Inspektion&#8221;, &#8220;Volks-Reifen&#8221; und &#8220;Volks-Werkstatt&#8221; durch die  Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur  Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die  Unterscheidungskraft der bekannten Marke &#8220;VOLKSWAGEN&#8221; beeinträchtigt.  Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem  weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung  getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen,  damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen  getroffen werden.</p>
<h3>Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 - VOLKSWAGEN</h3>
<p>OLG München &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2011 - 29 U 1499/11</p>
<p>(GRUR-RR 2011, 449 = WRP 2012, 354)</p>
<p>LG München I &#8211; Urteil vom 22. Februar 2011 - 33 O 5562/10</p>
<p>Karlsruhe, den 11. April 2013</p>
<p><span><em> Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 11.04.2013</em><br />
</span></p>
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		<title>Öko-Zertifikat beim Onlinehandel mit Bio-Lebensmitteln</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Apr 2013 16:30:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Amina Merkel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht und Werberecht]]></category>
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		<description><![CDATA[„bio“, „ökologisch“ oder „biologisch“ Wer in seinem Online-Shop Lebensmittel auf diese Weise bewirbt, benötig das  Zertifikat einer Öko-Kontrollstelle. Verfügt ein Händler nicht über ein solches Zertifiakt, handelt er wettbewerbswidrig und läuft Gefahr abgemahnt zu werden. Alles Weitere erfahren Sie hier in der entsprechenden Meldung der Wettbewerbszentrale vom 28.03.2013. (function($){ var options = {"info_link":"http:\/\/www.heise.de\/ct\/artikel\/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.html","txt_help":"Wenn Sie diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>„bio“, „ökologisch“ oder „biologisch“</h3>
<p>Wer in seinem Online-Shop Lebensmittel auf diese Weise bewirbt, benötig das  Zertifikat einer Öko-Kontrollstelle.</p>
<p>Verfügt ein Händler nicht über ein solches Zertifiakt, handelt er wettbewerbswidrig und läuft Gefahr abgemahnt zu werden.</p>
<p>Alles Weitere erfahren Sie <a title="Wettbewerbszentrale Onlinehandel mit Biolebensmitteln" href="http://www.wettbewerbszentrale.de/de/aktuelles/_news/?id=1285" target="_blank"><span style="color: #800000;">hier</span></a> in der entsprechenden Meldung der Wettbewerbszentrale vom 28.03.2013.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>„Biomineralwasser“ darf „Biomineralwasser“ heißen.</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Feb 2013 10:56:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Amina Merkel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung/einstweilige Verfügung]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 5 UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Dem „Biomineralwasser-Urteil“ liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmer bietet seit September 2009 ein natürliches Mineralwasser an, das er als „Biomineralwasser“ bezeichnet. Zudem verwendet er als Etikett das Zeichen „BiO-Mineralwasser“, welches dem gesetzlichen Ökokennzeichen (link) recht ähnlich ist. Die „Wettbewerbszentrale“ hält die Verwendung der Bezeichnung  „Biomineralwasser“  und  die des „BiO-Mineralwasser-Zeichens“ für natürliches Mineralwasser für unzulässig. Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong>Dem „Biomineralwasser-Urteil“ liegt folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Ein Unternehmer bietet seit September 2009 ein natürliches Mineralwasser an, das er als „Biomineralwasser“ bezeichnet. Zudem verwendet er als Etikett das Zeichen „BiO-Mineralwasser“, welches dem gesetzlichen Ökokennzeichen (link) recht ähnlich ist.</p>
<p>Die „Wettbewerbszentrale“ hält die Verwendung der Bezeichnung  „Biomineralwasser“  und  die des „BiO-Mineralwasser-Zeichens“ für natürliches Mineralwasser für unzulässig.</p>
<p>Sie meint die Bezeichnung „Biomineralwasser“ sei zudem eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Verbraucher verbänden mit der Bezeichnung „Biomineralwasser“ Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser ohnehin gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien.</p>
<p>Auch gingen Verbraucher bei der Bezeichnung „Biomineralwasser“ irrtümlich davon aus, dass besondere gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess eines solchen Mineralwassers bestünden.</p>
<p>Der Begriff „Biomineralwasser“ sei nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung außerdem eine nicht zulässige Verkehrsbezeichnung.</p>
<p>Schließlich handele es sich bei dem verwendeten „BiO-Mineralwasser-Zeichen“ um eine irreführende Nachahmung des gesetzlichen <a title="§ 1 ÖkoKennzV" href="http://www.gesetze-im-internet.de/_kokennzv/anlage_1_8.html" target="_blank"><span style="color: #800000;">Öko-Kennzeichens</span></a>.</p>
<p>Der BGH teilt die Rechtsauffassung der „Wettbewerbszentrale“ lediglich bei der Frage der irreführenden Nachahmung des gesetzlichen Öko-Kennzeichens durch das „BiO-Mineralwasser-Zeichen“.</p>
<p>In der Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ sieht der BGH weder eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten noch einen Verstoß gegen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.</p>
<p style="text-align: center;"><a title="“Biomineralwasser”-BGH-Urteil" href="http://www.kanzlei-merkel.de/2013/02/20/biomineralwasser-bgh-urteil/" target="_blank"><span style="color: #800000;">Volltext „Biomineralwasser“-Urteil</span></a></p>
<h3>Werbung mit Selbstverständlichkeiten, <a title="§ 5 UWG - Irreführende Werbung" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html" target="_blank"><span style="color: #800000;">§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG</span></a></h3>
<p>Werbeaussagen – selbst solche die objektiv zutreffen  –  sind irreführend, wenn sie bei Verbrauchern zu unzutreffenden Vorstellungen führen. Zu solchen unrichtigen Vorstellungen kann es z. B. kommen, wenn etwas Selbstverständliches derart betont wird, dass Verbraucher darin einen Vorteil der Ware sehen.</p>
<p><strong>„Bei uns bekommen Sie 2 Jahre Gewährleistung auf jeden Kühlschrank“</strong></p>
<p>In obigem Beispiel wird mit einer Selbstverständlichkeit geworben, weil die zweijährige „Gewährleistungfrist“ (Verjährung von Mängelansprüchen, § 438 BGB) beim Kauf eines neuen Kühlschrankes gesetzlich ohnehin vorgegeben ist und nicht etwa ein besonderes Entgegenkommen des Händlers darstellt.</p>
<p>Die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser sieht der BGH allerdings nicht als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten an:</p>
<p><em>„Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB liegt eine verbotene irreführende Bezeichnung eines Lebensmittels vor, wenn damit zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel über besondere Eigenschaften verfügt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen. Eine entsprechende Irreführung setzt voraus, dass der Verbraucher nicht weiß, dass es sich bei den betreffenden Eigenschaften lediglich um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt…</em></p>
<p><em>….</em></p>
<p><em>Für die Beurteilung der Frage, ob eine Lebensmittelbezeichnung irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB ist, kommt es daher maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Biomineralwasser“ versteht.</em></p>
<p><em>b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung „Biomineralwasser“, dass sich dieses Wasser im Hinblick auf seine Gewinnung und seinen Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Es hat dies damit begründet, dass die von der Qualitätsgemeinschaft für Biomineralwasser vorgeschriebenen Werte etwa für Nitrat und Nitrit</em> <em>erheblich unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten liegen. In dem von der Qualitätsgemeinschaft entwickelten Zertifizierungssystem seien die Überwachung des Anforderungskataloges für „Biomineralwasser“ sichergestellt und Richtlinien für Biomineralwässer entwickelt worden, die von normalen Mineralwässern nicht zu erfüllende Qualitätsmerkmale verlangten. Somit werde durch die Bezeichnung „Biomineralwasser“ mit Angaben geworben, die nicht alle vergleichbaren Lebensmittel hätten.</em></p>
<p><em>c) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verbraucher zwar einerseits keine präzisen Vorstellungen davon haben, welche Anforderungen ein natürliches Mineralwasser nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erfüllen muss, dass sie aber andererseits von einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineralwasser erwarten, dass es nicht nur die Anforderungen erfüllt, die an ein natürliches Mineralwasser gestellt werden, sondern dass es sich darüber hinaus &#8211; etwa im Hinblick auf eine umweltfreundliche Gewinnung oder den Schadstoffgehalt &#8211; durch besondere Eigenschaften auszeichnet, die andere natürliche Mineralwässer nicht notwendig erfüllten.“</em></p>
<p><strong>Bio nicht gleich Öko</strong></p>
<p>Anders als die „Wettbewerbszentrale“ ist der BGH auch nicht der Ansicht, Verbraucher erwarteten bei der Verwendung der Bezeichnung „Bio“ im Zusammenhang mit Mineralwasser, dass das Mineralwasser  den Regeln der EG-Öko-Verordnung genüge und entsprechend den Grundprinzipien des biologischen Landbaus erzeugt worden sei.</p>
<p><em>Für  pflanzliche  Lebensmittel weist „Bio“ darauf hin, dass das Produkt nach den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung gewonnen worden ist (….). Für Lebensmittel außerhalb des durch ihren Art. 1 Abs. 2 geregelten Anwendungsbereichs der EG-Öko-Verordnung kann dagegen nicht von vornherein unterstellt werden, dass der Verbraucher durch den Begriff „Bio“ zu einer derartigen Assoziation geführt wird (…). Dies gilt zumal dann, wenn das betreffende Produkt &#8211; wie vorliegend &#8211; mit ökologischem Landbau nichts zu tun hat (…).</em></p>
<p>….</p>
<p><em>Der Verkehr erwartet danach von einem als „Biomineralwasser“ bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen auch deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser (…). Dem steht die vom Beklagten unter Hinweis auf eine Verbraucherbefragung und als Anlage B18 vorgetragene und von der Klägerin zugestandene Verkehrsauffassung nicht entgegen, wonach ein „Biomineralwasser“ unbehandelt sei und keine Zusatzstoffe enthalte, aber auch besonders rein sei.</em></p>
<p><em>…..</em></p>
<p><em>Danach werden dem Verbraucher im Hinblick auf die Bezeichnung „Biomineralwasser“ keine Eigenschaften vorgegeben, die alle anderen natürlichen Mineralwässer als vergleichbare Lebensmittel ebenfalls aufweisen.“</em></p>
<p><strong>Bio bedeutet nicht automatisch staatliche Überwachung</strong></p>
<p>Nach Auffassung des BGH gingen Verbraucher durch die Verwendung des Begriffs „Bio“ in der Bezeichnung „Biomineralwasser auch nicht irrtümlich davon aus, dass besondere gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess eines solchen Mineralwassers bestünden.</p>
<p><em>„Es kann dabei offenbleiben, ob sich die Verbraucher &#8211; wenn ihnen entsprechende Hinweise für landwirtschaftlich erzeugte Produkte begegnen &#8211; im Hinblick darauf, dass sie in der Regel über keine detaillierte Kenntnis der EG-Öko-Verordnung und der Kennzeichnung entsprechender Erzeugnisse verfügen, überhaupt Gedanken darüber machen, ob es sich um eine staatlich geregelte und überwachte oder um eine von einem Verband organisierte Zertifizierung handelt (…). Dem Verkehr ist jedenfalls bewusst, dass Mineralwasser kein landwirtschaftlich erzeugtes Produkt ist. Er wird daher die Vorstellung über Regeln, die den ökologischen Landbau betreffen, nicht auf die Gewinnung natürlichen  Mineralwassers  übertragen  (…). Im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten der Bezeichnung „Bio“ auch für andere als landwirtschaftliche Produkte geht der Verkehr nicht stets von einer staatlichen Zertifizierung aus (…).“</em></p>
<p><strong>Verbraucherschutz für Lebensmittel, LMVK</strong></p>
<p>Dass Lebensmittel nur in bestimmter Art und Weise gekennzeichnet werden dürfen, gehört  zum allgemeinen Verbraucherschutz. Verbraucher sollen sich dabei anhand der vom Hersteller anzugebenden Details über die wesentlichen Eigenschaften des Lebensmittels informieren können.</p>
<p>In der <a title="Lebensmittelkennzeichnungsverordnung" href="http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/index.html" target="_blank"><span style="color: #800000;">Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMVK</span></a>) werden für Lebensmittel in Fertigpackungen grundsätzliche Pflichtkennzeichnungen geregelt (<a title="§ 3 LMVK" href="http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/__3.html" target="_blank"><span style="color: #800000;">§§ 3 Abs. 1, 4 LMVK</span></a>). Allerdings ist die LMVK kein abschließendes Regelwerk, da vielfach  weitere Sondervorschriften zur Anwendung kommen:  z. B. die Fertigpackungsverordnung (FPV), die Los-Kennzeichnungs-Verordnung (<a title="LKV" href="http://www.gesetze-im-internet.de/lkv/index.html" target="_blank"><span style="color: #800000;">LKV</span></a>) oder für den Fall, dass nährwertbezogene Angaben gemacht werden, die Nährwertkennzeichnungsverordnung (<a title="Nährwertkennzeichnungsverordnung" href="http://www.gesetze-im-internet.de/nkv/index.html" target="_blank"><span style="color: #800000;">NKV</span></a>).</p>
<p>In der Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ sieht der BGH allerdings keine lebensmittelrechtlich unzulässige Verkehrsbezeichnung.</p>
<p>„<em>Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV bin- dend vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung für das vom Beklagten als „Biomineralwasser“ bezeichnete Lebensmittel nach § 8 MTVO „natürliches Mineralwasser“ ist. Mit Recht hat es auch angenommen, dass das Gebot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, diese Verkehrsbezeichnung beim Inverkehrbringen des Lebensmittels nach Maßgabe der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 4 LMKV anzugeben, nicht zur Folge hat, dass dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser schlechthin zu untersagen ist.</em></p>
<p>….</p>
<p><em>Die Bestimmungen der §§ 3, 4 LMKV stehen zusätzlichen Angaben wie Hinweisen auf eine besondere Qualität oder besondere Beschaffenheit nicht entgegen. Eine Ergänzung verkehrsüblicher Bezeichnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV mit beschreibenden Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken  oder  auch  Phantasiebezeichnungen  ist  zulässig,  soweit  der  Verkehr dadurch nicht irregeführt wird (…). Dasselbe gilt auch für gesetzlich festgelegte Verkehrsbezeichnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV. Auch insoweit kann das Informationsbedürfnis des Verbrauchers durch zusätzliche Angaben besser befriedigt werden, sofern dadurch keine Fehlvorstellungen über den Inhalt des in der Fertigpackung angebotenen Lebensmittels erzeugt werden.</em></p>
<p><em> Eine generelle Irreführung über die Art des Lebensmittels durch die Bezeichnung „Biomineralwasser“ hat das Berufungsgericht daher mit Recht verneint. Soweit auch die gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung „natürliches Mineralwasser“ entsprechend den Vorgaben des § 3 LMKV angegeben wird, wird der Verkehr über die Art des Lebensmittels als natürliches Mineralwasser nicht getäuscht.“</em></p>
<p><strong>Nachahmung des Ökokennzeichens</strong></p>
<p>Nach alledem darf der Unternehmer sein Wasser zwar „Biomineralwasser“ nennen, sein dem offiziellen Ökokennzeichen sehr ähnliches „BiO-Mineralwasser- Zeichen“ darf er allerdings nicht weiter verwenden.</p>
<p><em>„Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG ist es verboten, ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ÖkoKennzV nachgemachten Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, wenn die Kennzeichnung zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist…“ </em></p>
<p><em>….</em></p>
<p><em>Das vom Beklagten benutzte BiO-Mineralwasser-Zeichen ist ein dem Öko-Kennzeichen nachgemachtes Kennzeichen.“</em></p>
<p>Zu diesem Ergebnis kommt der BGH anhand eines – wie auch im Marken-und Kennzeichenrecht  üblichen &#8211; Ähnlichkeitsvergleichs der beiden Zeichen.</p>
<p><em>„Ein Nachmachen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG setzt zunächst voraus, dass das beanstandete Zeichen dem Öko-Kennzeichen ähnlich ist (…). Bei der Beurteilung der Frage, ob Kennzeichen einander ähnlich sind, ist hier &#8211; nicht anders als bei anderen Kennzeichen (….) &#8211; grundsätzlich auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet.</em></p>
<p><em>….</em></p>
<p><em>Liegt eine Ähnlichkeit der Zeichen in ihrem jeweils prägenden Bestandteil vor, kann dies eine Zeichenähnlichkeit begründen (….). Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht  in beiden Zeichen die bildliche Wiedergabe des Wortes „BiO“ im Hinblick auf die Mischung von großen und kleinen Buchstaben als prägend angesehen hat. Insbesondere erweist es sich nicht als erfahrungswidrig, dass das Berufungsgericht in der Schreibweise eine Besonderheit gesehen hat.</em></p>
<p><em>Soweit die Anschlussrevision demgegenüber meint, die bei beiden Zeichen gewählte Schreibweise sei nicht ungewöhnlich, weil der Buchstabe „i“ häufig kleingeschrieben werde, um Verwechslungen mit dem kleinen Buchstaben „l“ auszuschließen, besteht eine entsprechende Erfahrung für den Begriff „Bio“ jedenfalls nicht. Der Verbraucher wird den Begriff „Bio“, dem er insbesondere bei Lebensmitteln häufig begegnet, auch dann ohne Verwechslung der Buchstaben „i“ und „l“ sinnentsprechend und nicht etwa als Phantasiebezeichnung erkennen, wenn das Wort zwischen den Großbuchstaben „B“ und „O“ mit einem großen „I“ geschrieben wird.“</em></p>
<p><em>….</em></p>
<p><em>Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision genügt für ein Nachmachen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG eine Ähnlichkeit der beanstandeten Kennzeichnung mit dem Öko-Kennzeichen, die die Gefahr einer Irreführung in dem in dieser Bestimmung beschriebenen Sinn begründet. </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle BGH</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>&#8220;Biomineralwasser&#8221;-BGH-Urteil</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Feb 2013 10:54:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Amina Merkel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Marken- und Kennzeichenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassunsgerklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil "Biomineralwasser"]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung mit Bio]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 13.09. 2012, I ZR 230/11 &#8211; Biomineralwasser &#160; BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL &#160; &#160; Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2012 durch die Richter (&#8230;) für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>BGH, Urteil vom 13.09. 2012, I ZR 230/11 &#8211; Biomineralwasser</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;"><strong>BUNDESGERICHTSHOF</strong><br />
<strong> IM NAMEN</strong><br />
<strong>DES VOLKES URTEIL</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2012 durch die Richter (&#8230;)</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg &#8211; 3. Zivil- senat &#8211; vom 15. November 2011 werden zurückgewiesen.</p>
<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt.</p>
<p>Von Rechts wegen</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand:</span></p>
<p>Der Beklagte bietet seit September 2009 ein natürliches Mineralwasser an, das er als „Biomineralwasser“ bezeichnet und dessen Flaschen auf der Vorderseite wie nachfolgend abgebildet etikettiert sind:</p>
<p>Der Beklagte hat außerdem eine „Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V.“ (nachfolgend: Qualitätsgemeinschaft) gegründet, die einen Anforderungskatalog für „Biomineralwasser“ erstellt und ein Zertifizierungssystem für die Verwendung eines „BiO-Mineralwasser-Zeichens“ geschaffen hat, das im nachfolgend  wiedergegebenen  Unterlassungsantrag zu b dargestellt und für den Beklagten als deutsche Wort-Bild-Marke Nr. 302009003191 eingetragen ist.</p>
<p>Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., beanstandet die Verwendung  der  Bezeichnung  „Biomineralwasser“  und  des BiO-Mineralwasser-Zeichens für natürliches Mineralwasser. Sie macht geltend, der Verkehr verbinde mit der Bezeichnung „Biomineralwasser“ Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser ohnehin gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Zudem gingen die angesprochenen Verkehrskreise irrtümlich davon aus, dass besondere gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess eines solchen Mineralwassers bestünden. Des Weiteren sei der Begriff „Biomineralwasser“ eine nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nicht zulässige Verkehrsbezeichnung. Bei dem vom Beklagten verwendeten BiO-Mineralwasser-Zeichen handele es sich um eine irreführende Nachahmung des nachfolgend abgebildeten gesetzlichen Öko-Kennzeichens:</p>
<p>Die Verwendung des BiO-Mineralwasser-Zeichens sei zudem ebenfalls eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und geeignet, den Verkehr über die Eigenschaften des damit gekennzeichneten Mineralwassers zu täuschen.</p>
<p>Die Klägerin hat beantragt,</p>
<p>den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,</p>
<p>a) natürliches  Mineralwasser unter  der  Bezeichnung  „Biomineralwasser“ zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,</p>
<p>b) das Kennzeichen</p>
<p>in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter Verwendung von natürlichem Mineralwasser, zu benutzen.</p>
<p>Darüber hinaus hat die Klägerin die Erstattung von pauschalen Abmahnkosten in Höhe von 208,65 € nebst Zinsen beansprucht.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19. Januar 2011 &#8211; 3 O 819/10, juris).</p>
<p>Im  Berufungsverfahren  hat  die  Klägerin,  soweit  sie  die  Bezeichnung „Biomineralwasser“ als unzulässige Verkehrsbezeichnung beanstandet hat, hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu a hilfsweise beantragt,</p>
<p>den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, natürliches Mineralwasser unter der hervorgehobenen Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“, und weiter hilfsweise unter der Verkehrsbezeichnung „Bio-Mineralwasser“ zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage mit dem Unterlassungsantrag zu a samt den hierzu gestellten Hilfsanträgen abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2012, 224).</p>
<p>Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte verfolgt im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt der Anschlussrevision entgegen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong><br />
Entscheidungsgründe:</strong></span></p>
<p>Das Berufungsurteil hält den Angriffen sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision stand.</p>
<p>I. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten für sein Mineralwasser verwendete Bezeichnung „Biomineralwasser“ im Gegensatz zu dem von ihm des Weiteren verwendeten „BiO-Mineralwasser-Zeichen“ als zulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:</p>
<p>Die Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser stelle keine nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB verbotene Bezeichnung mit einer Selbstverständlichkeit dar. Der Verbraucher erwarte bei der Verwendung der Bezeichnung „Bio“ für ein Mineralwasser, dass sich dieses im Hinblick auf seine Gewinnung und seinen Gehalt an Schadstoffen von normalen Mineralwässern abhebe. Die beanstandete Bezeichnung enthalte auch keine zur Täuschung der Verbraucher geeignete Aussage im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB. Bei  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen,  die  den  Bestimmungen  der  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung  der  Verordnung  (EWG)  Nr. 2092/91  (EG-Öko-Verordnung)  unterlägen, verbinde der Verkehr mit dem Begriff „Bio“ zwar eine staatliche Überwachung oder Lizenzierung. Wegen der Vielzahl der so bezeichneten Produkte habe der angesprochene Durchschnittsverbraucher aber nicht die Vorstellung, dass hinter einer solchen Bezeichnung in jedem Fall ein staatliches System oder eine staatliche Verleihung stehe. Eine gegenteilige Verbrauchererwartung widerspreche zudem den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung. Der Beklagte kennzeichne sein Mineralwasser in der konkreten Verletzungsform zwar nicht mit der nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (MTVO) vorgegebenen Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ und erwecke damit den Eindruck,  „Biomineralwasser“  sei  die  nach  § 3  Abs. 1  Nr. 1  der  Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung (LMKV) anzugebende  Verkehrsbezeichnung dieses Wassers. Das von der Klägerin mit dem Unterlassungshauptantrag zu a erstrebte umfassende Verbot der Verwendung des Begriffs „Biomineralwasser“ sei aber ein unzulässiges Schlechthinverbot. Die hierzu gestellten Hilfsanträge<br />
seien nicht hinreichend bestimmt.</p>
<p>Begründet seien dagegen der Unterlassungsantrag zu b und der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten ihrer daher teilweise berechtigten Abmahnung. Die Verwendung des BiO-Mineralwasser-Zeichens durch den Beklagten sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes (ÖkoKennzG) verboten. Das Zeichen stelle eine Nachahmung des gesetzlichen Öko-Kennzeichens dar und erwecke damit den Eindruck, dass es sich um ein Derivat dieses Kennzeichens handele und deshalb ebenfalls staatlich geschützt sei.</p>
<p>II. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der mit dem Unterlassungshauptantrag zu a und den dazu in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträgen gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf ein Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser nicht zu.</p>
<p>1. Der Unterlassungshauptantrag zu a ist nicht mangels Bestimmtheit des prozessualen Anspruchs (Streitgegenstands) unzulässig.</p>
<p>a) Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auf drei verschiedene Gesichtspunkte. Sie beanstandet die Bezeichnung „Biomineralwasser“ &#8211; erstens &#8211; als eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Die beanstandete Bezeichnung sei &#8211; zweitens &#8211; aber auch deshalb irreführend, weil sie den Eindruck einer amtlichen Zertifizierung erwecke. Schließlich handele es sich &#8211; drittens &#8211; um eine Verkehrsbezeichnung, die nicht den Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspreche. Trotz dieser in drei verschiedene Richtungen weisenden Beanstandungen hat die Klägerin damit nur einen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt.</p>
<p>b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. April 2003 &#8211; I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. &#8211; Reinigungsarbeiten). Da der Senat eine alternative Klagehäufung, die er in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte, mittlerweile nicht mehr zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 &#8211; I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 &#8211; TÜV I; Urteil vom 17. August 2008 &#8211; I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 = WRP 2011, 1454 &#8211; TÜV II), kommt der Bestimmung dessen, was Streitgegenstand ist, für die Zulässigkeit einer &#8211; wie hier &#8211; auf mehrere tatsächliche wie rechtliche Gesichtspunkte gestützten Klage nunmehr maßgebliche Bedeutung zu.</p>
<p>c) Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Ent- scheidung  gestellten Tatsachenkomplex  gehören  (vgl.  nur  BGH,  Urteil  vom 19. Dezember 1991 &#8211; IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; ferner Büscher, GRUR 2012, 16, 24). Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., Einl. Rn. 76). Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 &#8211; VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; Urteil vom 19. November 2003 &#8211; VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51 mwN). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 &#8211; IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9).</p>
<p>d) Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ist der Senat in der Vergangenheit bei der Bestimmung dessen, was noch zu demselben Lebenssachverhalt gehört, allerdings von einer eher engen Sichtweise ausgegangen. Hiernach konnten etwa die Verwirklichung verschiedener Verbotsnormen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 &#8211; I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Rn. 23 = WRP 2008, 666 &#8211; Saugeinlagen) wie auch die Verwirklichung unterschiedlicher Erscheinungsformen derselben Verbotsnorm wie insbesondere des Irreführungsverbots nach §§ 3, 5 UWG als jeweils selbständige Klagegründe angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 &#8211; I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 &#8211; dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006 &#8211; I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 &#8211; dentalästhetika II). An dieser engen Streitgegenstandsbestimmung hält der Senat im Hinblick auf die Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung nicht mehr fest.</p>
<p>e) Der Begriff des Streitgegenstands ist in Bezug auf die Rechtshängigkeit, die Rechtskraft, die Klagehäufung und die Klageänderung einheitlich (vgl. Büscher, GRUR 2012, 16, 24). Er soll den Sinn und Zweck der einzelnen Rechtsinstitute verwirklichen und gegenläufige Ziele ausbalancieren (vgl. Bü- scher, GRUR 2012, 16, 24; Teplitzky, WRP 2012, 261, 263).</p>
<p>Danach liefe ein weiter Streitgegenstandsbegriff dem im Interesse des Beklagten liegenden Ziel zuwider, die Zulässigkeit von Klageänderungen sowie &#8211; generell &#8211; die Möglichkeiten des Klägers zu begrenzen, die Richtung der mit seiner Klage verfolgten Angriffe zu ändern. Allerdings ist der Beklagte auch im Falle eines weiter gefassten Streitgegenstandsbegriffs neuen Angriffen gegenüber nicht schutzlos gestellt, weil die Zivilprozessordnung die Zulässigkeit neuen, erst im Laufe des Verfahrens eingeführten Vorbringens an besondere Voraussetzungen knüpft (vgl. die Verspätungsvorschriften der §§ 296, 296a ZPO sowie das weitgehende Novenverbot in § 531 ZPO).</p>
<p>Ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante &#8211; wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher &#8211; einem neuen Streitgegenstand  zuordnet,  entspräche nicht der gebotenen natürlichen  Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Hielte der Senat auch nach der geänderten Rechtsprechung zur alternativen Klagehäufung daran fest, dass jedes auch nur geringfü- gig unterschiedliche Verständnis einer Werbeaussage einen eigenen Streitgegenstand bildet (so noch BGH, GRUR 2007, 161 Rn. 9 &#8211; dentalästhetika II), müsste beispielsweise auch in dem Fall, der der Senatsentscheidung „Original Kanchipur“ (Urteil vom 17. März 2011 &#8211; I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 = WRP 2011, 1587) zugrunde lag, von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen ausgegangen werden; dort war eine Teppichwerbung, in der „Einführungspreisen“ deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt worden waren, mit der Begründung beanstandet worden, dass zum einen die Werbung für Einführungspreise ohne zeitliche Begrenzung, zum anderen aber auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohne Angabe, wann diese Preise gefordert würden, irreführend sei. Zieht man aber &#8211; nicht zuletzt aus Praktikabilitätserwägungen &#8211; beide Beanstandungen zu einem Streitgegenstand zusammen, stellt sich sogleich die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist, wenn dieselbe Anzeige noch Anlass für weitere Beanstandungen gibt. Ähnliche Probleme stellten sich, wenn ein Verhalten im Hinblick auf mehrere unter die Tatbestände des Beispielskatalogs des § 4 Nr. 10 UWG fallende Aspekte beanstandet oder eine Nachahmung unter Hinweis auf mehrere in § 4 Nr. 9 UWG aufgeführte Unlauterkeitskriterien angegriffen wird. Für das Markenrecht hat der Senat im Übrigen bereits entschieden, dass immer dann, wenn aus einer Marke geklagt wird, der Streitgegenstand alle drei Erscheinungsformen der Markenverletzung &#8211; Schutz bei Doppelidentität und Verwechslungsgefahr sowie Bekanntheitsschutz &#8211; umfasst (BGH, Urteil vom 8. März 2012 &#8211; I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 32 = WRP 2012, 716 &#8211; Oscar).</p>
<p>f) Kann auch für die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage an dem feingliedrigen  Streitgegenstandsbegriff,  den  der  Senat in  der  Vergangenheit vertreten hat, nicht mehr festgehalten werden, bietet es sich an, in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (so bereits BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 &#8211; I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 = WRP 2012, 194 &#8211; Branchenbuch Berg; vgl. auch BGH, Ur- teil vom 7. April 2011 &#8211; I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 f. = WRP 2011, 873 &#8211; Leistungspakete im Preisvergleich). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.</p>
<p>Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in …“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat.</p>
<p>g) Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem das Klagebegehren nicht auf das Verbot einer bestimmten Verletzungsform beschränkt ist, sich vielmehr gegen die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung (Bewerbung und Inverkehrbringen eines natürlichen Mineralwassers unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“) richtet, deren Verbot losgelöst von dem konkreten wettbewerblichen Umfeld begehrt wird. Auch in diesem Fall wird der Streitgegenstand durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Unterlassungsklägers bezieht. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines wettbewerblichen Verhaltens lassen sich seine Erkennbarkeit und seine Wahrnehmung im Wettbewerb nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufteilen. Dementsprechend zählen die Umstände des Wettbewerbsauftritts und seine gesamte Wahrnehmung grundsätzlich noch zu dem Tatsachenkomplex, der einen einzigen Streitgegenstand bildet, und zwar unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen kannten und hätten vortragen können. Auch hier liegt es in der Hand des Klägers, die verschiedenen Aspekte, unter denen er die fragliche Bezeichnung be- anstanden möchte, mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Klagehäufung anzugreifen. Wird dagegen nur ein Unterlassungsbegehren formuliert und mit verschiedenen Begründungen untermauert, muss davon ausgegangen werden, dass der Streitgegenstand generell die Verwendung der Bezeichnung für das im Antrag genannte Produkt umfassen soll.</p>
<p>Im Streitfall rechtfertigt weder die Fassung des Unterlassungshauptantrags zu a noch die bei seiner Auslegung mit zu berücksichtigende Klagebegründung die Annahme, dass die Klägerin die Unterlassung der beanstandeten Bezeichnung „Biomineralwasser“ nicht als solche, sondern nur hinsichtlich bestimmter Unlauterkeitsumstände erstrebt hätte. Streitgegenstand ist demzufolge die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für ein natürliches Mineralwasser, und zwar unabhängig davon, unter welchem Gesichtspunkt dieses Verhalten beanstandet worden ist oder beanstandet werden kann. Die von der Klägerin angeführten Aspekte, die eine Unlauterkeit im Streitfall begründen sollen &#8211; also die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, der unzutreffende Eindruck einer staatlichen Zertifizierung und die Verwendung einer unzulässigen Verkehrsbezeichnung -, ändern daher nichts daran, dass es sich bei dem in Rede stehenden Begehren der Klägerin um ein und denselben Streitgegenstand handelt.</p>
<p>2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Beklagten die Benutzung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser nicht nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB wegen einer unzulässigen Werbung mit einer Selbstverständlichkeit untersagt werden kann. Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Irreführungsverbot (§§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) liegt insofern nicht vor.</p>
<p>a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB liegt eine verbotene irreführende Bezeichnung eines Lebensmittels vor, wenn damit zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel über besondere Eigenschaften verfügt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen. Eine entsprechende Irreführung setzt voraus, dass der Verbraucher nicht weiß, dass es sich bei den betreffenden Eigenschaften lediglich um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke,   Lebensmittelrecht,   C 102,   122. Lief.   Juli 2005,   § 11   LFGB Rn. 216; zu § 5 UWG vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.115). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Lebensmittelbezeichnung irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB ist, kommt es daher maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Biomineralwasser“ versteht.</p>
<p>b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung „Biomineralwasser“, dass sich dieses Wasser im Hinblick auf seine Gewinnung und seinen Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Es hat dies damit begründet, dass die von der Qualitätsgemeinschaft für Biomineralwasser vorgeschriebenen Werte etwa für Nitrat und Nitrit erheblich unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten liegen. In dem von der Qualitätsgemeinschaft entwickelten Zertifizierungssystem seien die Überwachung des Anforderungskataloges für „Biomineralwasser“ sichergestellt und Richtlinien für Biomineralwässer entwickelt worden, die von normalen Mineralwässern nicht zu erfüllende Qualitätsmerkmale verlangten. Somit werde durch die Bezeichnung „Biomineralwasser“ mit Angaben geworben, die nicht alle vergleichbaren Lebensmittel hätten.</p>
<p>c) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verbraucher zwar einerseits keine präzisen Vorstellungen davon haben, welche Anforderungen ein natürliches Mineralwasser nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erfüllen muss, dass sie aber andererseits von einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineralwasser erwarten, dass es nicht nur die Anforderungen erfüllt, die an ein natürliches Mineralwasser gestellt werden, sondern dass es sich darüber hinaus &#8211; etwa im Hinblick auf eine umweltfreundliche Gewinnung oder den Schadstoffgehalt &#8211; durch besondere Eigenschaften auszeichnet, die andere natürliche Mineralwässer nicht notwendig erfüllten.</p>
<p>aa) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die angesprochenen Verbraucher die beanstandete Bezeichnung verstehen. Gehören die entscheidenden Richter &#8211; wie im Streitfall &#8211; selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 &#8211; I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 255 &#8211; Marktführerschaft; Urteil vom 9. Juni 2011 &#8211; I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 16 = WRP 2012, 75 &#8211; Zertifizierter Testamentsvollstrecker).</p>
<p>bb) Entgegen der Ansicht der Revision erwartet der Verkehr bei der Verwendung der Bezeichnung „Bio“ im Zusammenhang mit Mineralwasser nicht, dass die so gekennzeichnete Ware den Regeln der EG-Öko-Verordnung genügt und entsprechend den Grundprinzipien des biologischen Landbaus erzeugt worden ist. Der Begriff „Bio“ hat je nach dem Produkt, für das er benutzt wird, unterschiedliche Bedeutungen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5  Rn. 4.65;  MünchKomm.UWG/Busche,  § 5  Rn. 343).  Für  pflanzliche  Lebensmittel weist „Bio“ darauf hin, dass das Produkt nach den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung gewonnen worden ist (vgl. Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.65). Für Lebensmittel außerhalb des durch ihren Art. 1 Abs. 2 geregelten Anwendungsbereichs der EG-Öko-Verordnung kann dagegen nicht von vornherein unterstellt werden, dass der Verbraucher durch den Begriff „Bio“ zu einer derartigen Assoziation geführt wird (vgl. Leible in Streinz aaO Abschnitt III F Rn. 475; ders., Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 331). Dies gilt zumal dann, wenn das betreffende Produkt &#8211; wie vorliegend &#8211; mit ökologischem Landbau nichts zu tun hat (vgl. Leible in Streinz aaO).</p>
<p>Der Verkehr wird bei verständiger Würdigung allerdings annehmen, dass Mineralwasser bereits von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfüllt. Welche Reinheitserfordernisse dies im Einzelnen sind, wird der durchschnittlich informierte Verbraucher, dem die hierzu in der Mineral- und Tafelwasser- Verordnung bestimmten Anforderungen regelmäßig nicht bekannt sind, jedoch nicht wissen. Eine völlige Reinheit wird der Verkehr in diesem Zusammenhang nicht erwarten.  Denn er hat Erfahrungswissen dahin gebildet, dass nahezu überall Schadstoffe anzutreffen sind und dies selbst für solche Lebensmittel gilt, die die Reinheitsbezeichnung „natürlich“ oder „Bio“ tragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 &#8211; I ZR 159/94, GRUR 1997, 306, 308 = WRP 1997, 302 &#8211; Naturkind; Leible/Schäfer, ZLR 2011,  657, 680). Mit dem  Begriff „Bio“ verbindet ein erheblicher Teil des Verkehrs jedoch die Erwartung, dass das so bezeichnete Produkt weitestgehend frei von Rückständen und Schadstoffen ist und nur unvermeidbare Geringstmengen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte enthält (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 &#8211; I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 26 = WRP 2011, 858 &#8211; BIO TABAK; Bornkamm in Köh- ler/Bornkamm  aaO  § 5  Rn. 4.65;  MünchKomm.UWG/Busche,  § 5  Rn. 343;<br />
Hahn, BioR 2010, 38, 40).</p>
<p>Der Verkehr erwartet danach von einem als „Biomineralwasser“ bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen auch deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser (vgl. Leible, Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 338; OLG Frankfurt, WRP 2007, 1386, 1388; Hahn, BioR 2011, 38, 40). Dem steht die vom Beklagten unter Hinweis auf eine Verbraucherbefragung und als Anlage B18 vorgetragene und von der Klägerin zugestandene Verkehrsauffassung nicht entgegen, wonach ein „Biomineralwasser“ unbehandelt sei und keine Zusatzstoffe enthalte, aber auch besonders rein sei.</p>
<p>cc) Danach werden dem Verbraucher im Hinblick auf die Bezeichnung „Biomineralwasser“ keine Eigenschaften vorgegeben, die alle anderen natürlichen Mineralwässer als vergleichbare Lebensmittel ebenfalls aufweisen. Gemäß §§ 2 ff. MTVO muss natürliches Mineralwasser allerdings beson- dere Anforderungen erfüllen. So muss es seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen haben (§ 2 Nr. 1 MTVO) und von ursprünglicher Reinheit und durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen gekennzeichnet sein (§ 2<br />
Nr. 2 MTVO). Des Weiteren müssen &#8211; auch bei Schwankungen in der Schüttung &#8211; seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben (§ 2 Nr. 3 MTVO). Darüber hinaus darf natürliches Mineralwasser nach § 3 MTVO nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist, und muss es den in § 4 MTVO geregelten mikrobiologischen Anforderungen entsprechen. Über- dies darf es nach § 5 MTVO vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften nur aus Quellen gewonnen werden, für die die zuständige Behörde eine Nutzungsge- nehmigung erteilt hat, dürfen bei seiner Herstellung nur die in § 6 MTVO bestimmten Verfahren angewendet werden und sind bei seiner Abfüllung gemäß § 6a MTVO die Höchstgehalte der in Anlage 4 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe einzuhalten und entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Schließlich sind nach § 7 MTVO die nicht unmittelbar nach ihrer Gewinnung oder Bearbeitung verbrauchten natürlichen Mineralwässer am Quellort abzufüllen und die dazu verwendeten Fertigpackungen mit Verschlüssen zu versehen, die geeignet sind, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden.</p>
<p>Aus den vorstehenden Ausführungen folgt allerdings nicht, dass es bei denjenigen Wässern, die die Anforderungen an natürliches Mineralwasser erfüllen, im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen keinerlei Unterschiede gibt. Auch wenn die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung bereits hohe Anforderungen an jedes natürliches Mineralwasser stellt (vgl. Leible, Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 338), unterscheiden sich Mineralwässer, die die dort festgesetzten Grenzwerte nochmals deutlich unterschreiten, von natürlichen Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Grenzwerten liegt.</p>
<p>cc) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die von der Qualitätsgemeinschaft aufgestellten Grenzwerte, die ein von ihr zertifiziertes „Biomineralwasser“ einhalten muss, für die Verbraucher ohne Belang wären. Sie hat auch nicht behauptet, der Beklagte erfülle mit seinem Mineralwasser die dort gesetzten Anforderungen nicht.</p>
<p>dd) Aus denselben Gründen, aus denen der Verkehr bei der Bezeichnung  „Biomineralwasser“  keiner  Irreführung  über  eine  Selbstverständlichkeit des so bezeichneten natürlichen Mineralwassers im Sinne des lebensmittelrechtlichen Irreführungsverbots unterliegt, fehlt es auch an einem Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.</p>
<p>3. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungshauptantrag zu a auch nicht deshalb als begründet angesehen, weil &#8211; wie die Klägerin des Weiteren geltend gemacht hat &#8211; der Verkehr aufgrund der Bezeichnung „Biomineralwasser“ irrtümlich eine besondere staatliche Überwachung oder Lizenzie- rung des vom Beklagten vertriebenen Mineralwassers erwartet.</p>
<p>a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Begriff „Bio“ bei Mineralwasser kein Verkehrsverständnis dahin beigelegt hat, dass gesetzliche Vorgaben bestehen und gesetzlich oder staatlich gewährleistet ist, dass die so bezeichneten Produkte bestimmte Vorgaben einhalten. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen die Denkgesetze oder gegen Erfah- rungssätze verstoßen oder aber wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 13 &#8211; Zertifizierter Testamentsvollstrecker). Ein entsprechender Rechtsfehler liegt im Streitfall nicht vor. Damit ist hier weder von einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB noch von einer irreführenden Verhaltensweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG auszugehen.</p>
<p>aa) Die Revision rügt auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die maßgebliche Verkehrsauffassung ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt hat. Ob das Gericht eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet oder aufgrund eigener Sachkunde  entscheidet,  steht  grundsätzlich  in  seinem  pflichtgemäßen  Ermessen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 3.15). Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, dass eine Beweisaufnahme dann erforderlich ist, wenn sich dem Gericht trotz eigener Sachkunde Zweifel am Ergebnis aufdrängen, und dass solche Zweifel auch deshalb naheliegen können, weil das Berufungsgericht die Sache insoweit anders beurteilen möchte als die erste Instanz. Eine prozessrechtliche Notwendigkeit stellt die Verkehrsbefragung auch in ei- nem solchen Fall aber nicht dar (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 3.13).</p>
<p>Das Berufungsgericht hat sein Ermessen im Streitfall ohne Rechtsfehler ausgeübt, weil es für die Beurteilung, wie der durchschnittliche Verbraucher die Bezeichnung „Biomineralwasser“ versteht, keiner besonderen Sachkunde bedurfte. Es konnte zudem mögliche Zweifel, die sich aufgrund der abweichenden Feststellungen durch das Landgericht etwa hätten aufdrängen können, auch ohne Beweisaufnahme überwinden. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Landgericht, nach der der Verkehr einen hoheitlich reglementierten Herstellungsprozess erwartete, war davon beeinflusst, dass das Landgericht bei seinen Erwägungen die Anbringung des BiO-Mineralwasser-Zeichens, wie es auf der konkreten Verletzungsform vorhanden ist, fehlerhaft berücksichtigt hat. Demgegenüber hat sich das Berufungsgericht mit Recht auf die Beurteilung der abstrakten Bezeichnung „Biomineralwasser“ beschränkt, die den Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin darstellt.</p>
<p>bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verkehr erwarte aufgrund der Bezeichnung „Bio“ nicht, dass eine staatliche Überwachung oder Lizenzierung vorliege, ist auch nicht deshalb erfahrungswidrig, weil das Begriffsverständnis des Verkehrs bei landwirtschaftlich erzeugten Produkten an die Erfüllung bestimmter Vorgaben hinsichtlich ihres Anbaus und die ökologische Landwirtschaft anknüpft (vgl. BGH, GRUR 2011, 633 Rn. 26 &#8211; BIO TABAK). Es kann dabei offenbleiben, ob sich die Verbraucher &#8211; wenn ihnen entsprechende Hinweise für landwirtschaftlich erzeugte Produkte begegnen &#8211; im Hinblick darauf, dass sie in der Regel über keine detaillierte Kenntnis der EG-Öko-Verordnung und der Kennzeichnung entsprechender Erzeugnisse verfügen, überhaupt Gedanken darüber machen, ob es sich um eine staatlich geregelte und überwachte oder um eine von einem Verband organisierte Zertifizierung handelt (vgl. zum Begriff der Zertifizierung vgl. BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 &#8211; Zertifizierter Testamentsvollstrecker). Dem Verkehr ist jedenfalls bewusst, dass Mineralwasser kein landwirtschaftlich erzeugtes Produkt ist. Er wird daher die Vorstellung über Regeln, die den ökologischen Landbau betreffen, nicht auf die Gewinnung natürlichen  Mineralwassers  übertragen  (vgl.  Leible,  Festschrift  Welsch,  2010, S. 327, 334). Im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen Verwendungs- möglichkeiten der Bezeichnung „Bio“ auch für andere als landwirtschaftliche Produkte geht der Verkehr nicht stets von einer staatlichen Zertifizierung aus (vgl. Leible/Schäfer, ZLR 2012, 92, 97).</p>
<p>Im Übrigen wäre eine Fehlvorstellung eines Teils des Verkehrs hinzunehmen, wenn ein Teil der Verbraucher aufgrund der staatlichen Regelungen der Bezeichnung „Bio“ in einigen Bereichen darauf schließt, dass auch die Zertifizierung eines „Biomineralwassers“ nach staatlich gesetzten Regeln erfolgt. Dem Gesetzgeber steht es frei, Bezeichnungen, die den Bestandteil „Bio“ enthalten, einer Regelung zu unterwerfen. Macht er von dieser Möglichkeit nur in einigen wenigen Teilbereichen Gebrauch, führt dies nicht dazu, dass der Zusatz<br />
„Bio“ in den anderen Bereichen, für die keine Regelung besteht, nicht mehr verwendet werden dürfte, weil stets die Gefahr bestünde, die Verbraucher gingen von einer offiziellen Zertifizierung aus. Solange die Zertifizierung durch einen Verband nach sinnvollen und angemessenen Kriterien erfolgt (BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 13 &#8211; Zertifizierter Testamentsvollstrecker) und das fragliche Produkt die in einem solchen Verfahren verliehene Bezeichnung zu Recht führt, handelt es sich um eine objektiv zutreffende Angabe. In einem solchen Fall sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. August 2012 &#8211; I ZR 200/11, WRP 2012, 1526 Rn. 3 – Über 400 Jahre Brautradition). Im Streitfall überwiegt das Interesse der Anbieter, die mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich zulässige Bezeichnung „Bio“ nach einer angemessenen Regeln folgenden Zertifizierung durch einen Verband zu verwenden, das Interesse des flüchtigen Verbrauchers, der aufgrund einer staatlichen Regulierung eines anderen Bereichs zu Unrecht auf eine amtliche Zertifizierung schließt.</p>
<p>c) Soweit die Revision auf die Annahme des Landgerichts verweist, in dem „Kriterienkatalog Bio-Mineralwasser“ der Qualitätsgemeinschaft sei ein Ansatz für die Kennzeichnung mit „Bio“ gewählt worden, der dem Verbraucherverständnis nicht entspreche, macht sie nicht deutlich, worin der Rechtsfehler der entgegenstehenden Beurteilung des Verkehrsverständnisses durch das Berufungsgericht liegen soll. Das Berufungsgericht hat &#8211; aufgrund der Lebenserfahrung ohne weiteres nachvollziehbar &#8211; festgestellt, der Verbraucher erwarte von einem mit „Bio“ gekennzeichneten natürlichen Mineralwasser, dass es sich von anderen Mineralwässern im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt abhebe; genau dies sei bei dem Mineralwasser des Beklagten der Fall.</p>
<p>d) Wenn nach alledem der Verkehr mit der Bezeichnung „Biomineralwasser“ nicht über eine staatliche Regulierung getäuscht wird, kommt es für die Verneinung eines darauf gestützten Unterlassungsbegehrens nicht mehr auf die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung an, eine den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung widersprechende Verbrauchererwartung über die Einbeziehung von Mineralwasser in den Regelungsbereich dieser Verordnung sei unbeachtlich.</p>
<p>4. Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungshauptantrag zu a, soweit die Klägerin diesen darauf gestützt hat, dass der Beklagte mit der Bezeichnung „Biomineralwasser“ eine nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 LMKV, § 8 MTVO unzulässige Verkehrsbezeichnung verwendet. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV bindend vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung für das vom Beklagten als „Biomineralwasser“ bezeichnete Lebensmittel nach § 8 MTVO „natürliches Mineralwasser“ ist. Mit Recht hat es auch angenommen, dass das Gebot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, diese Verkehrsbezeichnung beim Inverkehrbringen des Lebensmittels nach Maßgabe der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 4 LMKV anzugeben, nicht zur Folge hat, dass dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser schlechthin zu untersagen ist.</p>
<p>Die Bestimmungen der §§ 3, 4 LMKV stehen zusätzlichen Angaben wie Hinweisen auf eine besondere Qualität oder besondere Beschaffenheit nicht entgegen. Eine Ergänzung verkehrsüblicher Bezeichnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV mit beschreibenden Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken  oder  auch  Phantasiebezeichnungen  ist  zulässig,  soweit  der  Verkehr dadurch nicht irregeführt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 110, 145. Lief. Juli 2011, § 4 LMKV Rn. 10a und 19; Hagenmeyer, LMKV,<br />
2. Aufl., § 4 Rn. 21 mwN). Dasselbe gilt auch für gesetzlich festgelegte Verkehrsbezeichnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV. Auch insoweit kann das Informationsbedürfnis des Verbrauchers durch zusätzliche Angaben besser befriedigt werden, sofern dadurch keine Fehlvorstellungen über den Inhalt des in der Fertigpackung angebotenen Lebensmittels erzeugt werden.</p>
<p>Eine generelle Irreführung über die Art des Lebensmittels durch die Bezeichnung „Biomineralwasser“ hat das Berufungsgericht daher mit Recht verneint. Soweit auch die gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung „natürliches Mineralwasser“ entsprechend den Vorgaben des § 3 LMKV angegeben wird, wird der Verkehr über die Art des Lebensmittels als natürliches Mineralwasser nicht getäuscht.</p>
<p>Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, der Beklagte gebe seinem Produkt in der konkreten Ausgestaltung des Hauptetiketts der Mineralwasserflaschen aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs die neue Verkehrsbezeichnung „Biomineralwasser“. Gegenstand des mit dem Un- terlassungshauptantrag zu a verfolgten Klagebegehrens ist jedoch nicht das Verbot einer bestimmten Verletzungsform, sondern das davon losgelöste Verbot, die Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser zu benutzen.</p>
<p>5. Erweist sich der Unterlassungsantrag zu a mit dem in erster Linie verfolgten Klageziel als unbegründet, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob dieser Antrag auch deswegen unbegründet ist, weil er auch Verhaltensweisen erfasst, die mangels eines Verstoßes nicht untersagt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 &#8211; I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 1341- Änderung der Voreinstellung; Urteil vom 29. April 2010 &#8211; I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 32 = WRP 2010, 1030 &#8211; Erinnerungswerbung im Internet).</p>
<p>6. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu a gestellten Hilfsanträge mit Recht als nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig angesehen.</p>
<p>a) Soweit  die  Klägerin  den  Unterlassungsantrag  zu a  dadurch einzuschränken versucht hat, dass sie ein Verbot der „hervorgehobenen Bezeichnung“ von „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser begehrt, ist schon unklar, unter welchen Voraussetzungen die betreffende Bezeichnung „hervorgehoben“ sein soll. Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist das jeweilige Erscheinungsbild der Bezeichnung auf der Fertigpackung entscheidend, das jedoch maßgeblich davon abhängt, wie die Verpackung im Einzelnen gestaltet ist und in welcher Weise die Bezeichnung „Biomineralwasser“ darauf angebracht ist. Das Merkmal ist damit nicht so eindeutig und konkret gefasst, dass seine Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Es kann auch nicht davon ausgegangen wer- den, dass eine weitere Konkretisierung im Streitfall nicht möglich und damit die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre. Die Klägerin hätte sich bei der Formulierung des Unterlassungshauptantrags zu a ohne weiteres an der konkreten Verletzungsform orientieren können.</p>
<p>b) Aus denselben Gründen erweist sich auch der von der Klägerin des Weiteren gestellte Hilfsantrag, wonach dem Beklagten verboten werden soll, natürliches Mineralwasser unter der „Verkehrsbezeichnung &#8216;Bio-Mineralwasser&#8217;“ zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, als nicht hinreichend bestimmt. Unter welchen Umständen aufgrund der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ eine unrichtige Verkehrsbezeichnung anzunehmen ist, hängt von der jeweiligen Gestaltung der Verpackung und damit insbesondere davon ab, ob dort ausschließlich die Bezeichnung „Biomineralwasser“ verwendet wird oder ob sie &#8211; und gegebenenfalls in welcher Weise &#8211; etwa als eine Qualitätsangabe neben die gesetzlich bestimmte Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ tritt.</p>
<p>III. Die Anschlussrevision des Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sowohl den Unterlassungsantrag zu b als auch den Zahlungsantrag rechtsfehlerfrei als begründet angesehen.</p>
<p>1. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des BiO-Mineralwasser- Zeichens im Ergebnis zu Recht ein nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG unzulässiges Verhalten des Beklagten gesehen.</p>
<p>a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG ist es verboten, ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ÖkoKennzV nachgemachten Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, wenn die Kennzeichnung zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist. Wegen des damit bezweckten Schutzes der Verbraucher vor Irreführung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 194). Zum Inverkehrbringen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG gehört auch die produktbezogene Werbung  (vgl.  Rathke  in  Zipfel/Rathke,  Lebensmittelrecht, C 133, 112. Lief. Juli 2002, § 1 ÖkoKennzG Rn. 16).</p>
<p>b) Das vom Beklagten benutzte BiO-Mineralwasser-Zeichen ist ein dem Öko-Kennzeichen nachgemachtes Kennzeichen.</p>
<p>aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung sowohl die Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen wie auch deren Gemeinsamkeiten berücksichtigt. Unterschiede hat es bei der geometrischen Form, bei der Farbe der Umrandung und des Schriftzugs „BiO“, bei der Abbildung des Buchstabens „i“ und beim unterhalb von „BiO“ angebrachten Schriftzug gesehen. Im Blick auf die Gemeinsamkeiten hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass beide Zeichen eine geometrische farbige Umrandung aufweisen, der Hintergrund jeweils weiß ist, sich bei beiden Zeichen unterhalb der Bezeichnung „BiO“ ein kleingedruckter Text befindet und beide Zeichen durch den wegen der Mischung von großen und kleinen Buchstaben besonderen Schriftzug „BiO“ geprägt werden.</p>
<p>bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.</p>
<p>(1) Ein Nachmachen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG setzt zunächst voraus, dass das beanstandete Zeichen dem Öko-Kennzeichen ähnlich ist (vgl. Rathke/Zipfel in Zipfel/Rathke aaO § 1 ÖkoKennzG Rn. 19). Bei der Beurteilung der Frage, ob Kennzeichen einander ähnlich sind, ist hier &#8211; nicht anders als bei anderen Kennzeichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 • I ZR 91/00, BGHZ 153, 131, 143 &#8211; Abschlussstück; Urteil vom 20. Sep- tember 2007 &#8211; I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Rn. 35 = WRP 2007, 1461 &#8211; Kinder II, jeweils zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) &#8211; grundsätzlich auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat die Bestandteile der beiden Kollisionszeichen allerdings auch im Einzelnen gegenübergestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es die Zeichen einer zergliedernden Betrachtung unterzogen hätte. Denn das Berufungsgericht hat ebenfalls angenommen, dass die besondere Schreibweise des Wortes „BiO“ für beide Zeichen prägend ist. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es die Bestandteile der beiden Zeichen nicht nur isoliert, sondern auch in ihrer jeweiligen Wirkung auf die Zeichen als Ganzes in den Blick genommen hat.</p>
<p>(2) Liegt eine Ähnlichkeit der Zeichen in ihrem jeweils prägenden Bestandteil vor, kann dies eine Zeichenähnlichkeit begründen (vgl. etwa BGH, Ur- teil vom 22. März 2012 &#8211; I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 22 = WRP 2012, 712 &#8211; METRO/ROLLER´s Metro, zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht  in beiden Zeichen die bildliche Wiedergabe des Wortes „BiO“ im Hinblick auf die Mischung von großen und kleinen Buchstaben als prägend angesehen hat. Insbesondere erweist es sich nicht als erfahrungswidrig, dass das Berufungsgericht in der Schreibweise eine Besonderheit gesehen hat.</p>
<p>Soweit die Anschlussrevision demgegenüber meint, die bei beiden Zeichen gewählte Schreibweise sei nicht ungewöhnlich, weil der Buchstabe „i“ häufig kleingeschrieben werde, um Verwechslungen mit dem kleinen Buchstaben „l“ auszuschließen, besteht eine entsprechende Erfahrung für den Begriff „Bio“ jedenfalls nicht. Der Verbraucher wird den Begriff „Bio“, dem er insbesondere bei Lebensmitteln häufig begegnet, auch dann ohne Verwechslung der Buchstaben „i“ und „l“ sinnentsprechend und nicht etwa als Phantasiebezeichnung erkennen, wenn das Wort zwischen den Großbuchstaben „B“ und „O“ mit einem großen „I“ geschrieben wird.</p>
<p>(3) Soweit die Anschlussrevision des Weiteren geltend macht, die Unterschiede zwischen den beiden Zeichen dominierten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deren jeweiligen Gesamteindruck, setzt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung, ohne dass sie dabei einen Rechtsfehler aufzuzeigen vermag. Dies gilt auch insoweit, als sich unterhalb des Wortes „BiO“ im BiO-Mineralwasser- Zeichen des Beklagten kein Hinweis auf die EG-Öko-Verordnung, sondern das Wort „Mineralwasser“ findet. Denn die Bezeichnung „Mineralwasser“ tritt dort angesichts ihrer geringeren Schriftgröße deutlich hinter das hervorgehobene Wort „BiO“ zurück und findet daher beim Durchschnittsverbraucher in der maßgeblichen Kaufsituation keine besondere Beachtung.</p>
<p>(4) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision genügt für ein Nachmachen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG eine Ähnlichkeit der beanstandeten Kennzeichnung mit dem Öko-Kennzeichen, die die Gefahr einer Irreführung in dem in dieser Bestimmung beschriebenen Sinn begründet. Anders als etwa beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, wo bei einer selbständigen  Zweitentwicklung  keine  Nachahmung  im  Sinne  von  § 4  Nr. 9 UWG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 24 = WRP 2008, 1510 &#8211; ICON, mwN), muss das Öko-Kennzeichen dem Gestalter eines Kollisionszeichens nicht als Vorbild bekannt gewesen sein. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG regelt keinen Fall des Leistungsschutzes, bei dem der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. BGH, GRUR 2008, 1115 Rn. 32 &#8211; ICON), sondern &#8211; wie schon ihr Wortlaut zeigt &#8211; einen  speziellen  Fall  der  Irreführung  (vgl.  Rathke  in  Zipfel/Rathke  aaO  § 1 ÖkoKennzG Rn. 21). Der Schutz der Personen, deren Täuschung diese Bestimmung verhindern soll, kann nicht davon abhängen, ob das betreffende Zeichen in Kenntnis des Öko-Kennzeichens bewusst so gestaltet worden ist, dass sich daraus die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher in dem in der Bestimmung beschriebenen Sinn ergibt.</p>
<p>c) Das Berufungsgericht hat die Verwendung des BiO-Mineralwasser- Zeichens mit der Begründung als zur Irreführung der Verbraucher geeignet angesehen, mit ihm werde der Eindruck erweckt, es handele sich um ein Derivat des Okö-Kennzeichens und die Bezeichnung sei ebenfalls staatlich geschützt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.</p>
<p>aa) Entgegen der Rüge der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht damit nicht eine Irreführung allein in Bezug auf die Kennzeichnung angenommen. Mit seiner Beurteilung, der Verbraucher sehe in dem BiO-Mineralwasser- Zeichen ein Derivat oder eine Ableitung des staatlichen Okö-Kennzeichens, hat das Berufungsgericht vielmehr angenommen, dass der Verkehr davon ausgeht, neben dem Öko-Kennzeichen sei das BiO-Mineralwasser-Zeichen ein weiteres staatlich geschütztes und damit ein unter staatlicher Kontrolle vergebenes Zeichen. Hierin liegt eine relevante Irreführung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des so gekennzeichneten Mineralwassers, weil der Verbraucher damit auch die unrichtige Vorstellung einer staatlichen Kontrolle der von einem Biomineralwasser erwarteten besonderen Qualität verbindet.</p>
<p>bb) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision ferner geltend, bei den angesprochenen Verkehrskreisen entstehe keine unzutreffende Vorstellung über die Eigenschaften des mit dem BiO-Mineralwasser-Zeichen gekennzeichneten Erzeugnisses. Sie weist in diesem Zusammenhang zwar mit Recht darauf hin, dass die Verbraucher den Wortbestandteil „BiO“ des von der Klägerin angegriffenen Zeichens nicht automatisch als einen Hinweis auf die EG-Öko-Verordnung oder eine staatliche Kontrolle verstehen werden. Dem Verkehr tritt in diesem Zusammenhang jedoch nicht allein die Bezeichnung „Bio“, die er von einer Vielzahl auch privater Verwender kennt, sondern ein besonders gestaltetes Kennzeichen entgegen, das dem gesetzlich geschützten Öko-Kennzeichen nachgemacht ist. Der Verbraucher wird dieses Kennzeichen deshalb gerade auch mit dem Öko-Kennzeichen für Lebensmittel in Verbindung bringen.</p>
<p>2. Da danach die Abmahnung des Beklagten durch die Klägerin immer- hin teilweise berechtigt war, stehen dieser auch die von ihr in Form einer Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. De- zember 2009 &#8211; I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 51 = WRP 2010, 1023 &#8211; Sondernewsletter).</p>
<p>III. Nach allem sind die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.</p>
<p>(Unterschriften)</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.01.2011 &#8211; 3 O 819/10 &#8211; OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.11.2011 &#8211; 3 U 354/11 -</p>
<p><em>Quelle: Bundesgerichtshof</em></p>
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		<title>Werbeverbot: E-Mail-Werbung ohne Einwilligung</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Feb 2013 09:51:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Amina Merkel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unterlassungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr Wer aufgrund eines vorliegenden Wettbewerbsverstoßes (oder einer Markenverletzung oder einer Urheberrechtsverletzung etc.) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird, muss die Unterlassungserklärung abgeben. Die Unterlassungserklärung ist aber nur dann ausreichend, wenn sie „ernsthaft“ ist. Ausreichend ist eine die Wiederholungsgefahr beseitigende Unterlassungserklärung dann, wenn der Abgemahnte für den Fall, dass sich das abgemahnte Verhalten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Unterlassungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr</h3>
<p>Wer aufgrund eines vorliegenden Wettbewerbsverstoßes (oder einer Markenverletzung oder einer Urheberrechtsverletzung etc.) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird, muss die Unterlassungserklärung abgeben. Die Unterlassungserklärung ist aber nur dann ausreichend, wenn sie „ernsthaft“ ist.</p>
<p>Ausreichend ist eine die Wiederholungsgefahr beseitigende Unterlassungserklärung dann, wenn der Abgemahnte für den Fall, dass sich das abgemahnte Verhalten wiederholt, die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht.</p>
<p>Ist danach eine Unterlassungserklärung nicht ausreichend, droht dem Abgemahnten eine kostspielige Klage, in welcher er schließlich zur Unterlassung verurteilt werden könnte.</p>
<h3>Unterlassungserklärung für Einzelfall?</h3>
<p>E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist unzulässig und damit ein Wettbewerbsverstoß, <a title="belästigende Werbung, § 7 UWG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html" target="_blank"><span style="color: #800000;">§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG</span></a></p>
<p>Ein Automobilkonzern hielt sich nicht an das Werbeverbot und wurde deshalb von der Wettbewerbszentrale abgemahnt sowie zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen für den Fall weiterer unzulässiger E-Mail-Werbungen aufgefordert.</p>
<p>Eine Unterlassungserklärung wurde auch abgegeben, allerdings nicht gegenüber der Wettbewerbszentrale sondern allein gegenüber dem Kunden. Die so abgegebene konkrete Unterlassungserklärung wirkt damit auch nur gegenüber dem Kunden, so dass weitere Wettbewerbsverstöße durch unzulässige E-Mail-Werbung  gegenüber anderen Kunden nicht erfasst waren.</p>
<p>Weitere Verstöße gegen das gesetzliche Werbeverbot würden daher – jedenfalls aufgrund dieser konkreten Unterlassungserklärung – keine Vertragsstrafe auslösen.</p>
<p>Allerdings schob das Landgericht Braunschweig dieser Taktik einen Riegel vor.  Es stellte dazu fest, dass eine auf den Einzelfall konkretisierte Unterlassungserklärung nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.</p>
<p><em>Quelle: <a title="Pressemitteilung Wettbewerbszentrale 04.02.2013" href="http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=232" target="_blank"><span style="color: #800000;">Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 04.02.2013</span></a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Tipp: Inhalt und Umfang Unterlassungserklärung</h3>
<p>Wurden Sie bereits zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, sollten Sie diese &#8211; <strong>im Rahmen der gesetzten Frist</strong>! -gründlich auf ihre (grundsätzliche) Berechtigung prüfen.</p>
<p>Auch ist es sinnvoll zu überprüfen, ob das geforderte Unterlassen inhaltlich  eventuell zu weit gefasst ist – Sie also mehr unterlassen sollen, als Sie tatsächliche müssen.</p>
<p>Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder selbst eine Abmahnung  aussprechen möchten, stehe ich Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.</p>
<p>Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz verfüge ich über  langjährige Erfahrungen in in Verletzungssachen, die mit Abmahnungen  und/oder einstweiligen Verfügen ausgetragen werden.</p>
<p>Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Rechtsrat? <a title="Kontakt" href="http://www.kanzlei-merkel.de/?page_id=413" target="_blank"><span style="color: #800000;">Rufen Sie  an</span></a>! Schreiben Sie mir eine <a title="Schreiben Sie mir eine E-Mail" href="mailto:info@kanzlei-merkel.de" target="_blank"><span style="color: #800000;">E-Mail</span></a> oder vereinbaren Sie einen  persönlichen Termin. In jedem Fall werde  ich  mich bemühen, Ihnen so  schnell wie möglich weiterzuhelfen.</p>
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		<title>BGH: Keine Markenverletzung durch Keyword-Advertising</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Dec 2012 09:14:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Amina Merkel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 &#8211; I ZR 217/10 – MOST-Pralinen Wie schon in der Entscheidung Bananabay II, sieht der BGH auch in seinem jüngsten Urteil grundsätzlich keine Markenrechtsverletzung durch die Nutzung von Keyword-Advertising,  wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und weder die Marke selbst noch sonst einen Hinweis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 &#8211; I ZR 217/10 – MOST-Pralinen</p>
<p>Wie schon in der Entscheidung <a title="Verwendung fremder Markennamen als Keywords für Adword-Anzeigen ab sofort erlaubt" href="http://www.kanzlei-merkel.de/2011/08/04/urteile-im-markenrecht/" target="_blank"><span style="color: #800000;">Bananabay II</span></a>, sieht der BGH auch in seinem jüngsten Urteil grundsätzlich keine Markenrechtsverletzung durch die Nutzung von Keyword-Advertising,  wenn die Werbung in  einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend  gekennzeichneten Werbeblock erscheint und weder die Marke selbst noch  sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke  angebotenen Produkte enthält.</p>
<p><em>Quelle: Presseerklärung des BGH vom 14.12.2012</em>:</p>
<h3>Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising</h3>
<p>Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I.  Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur  Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand  eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die  Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.</p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen  Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen  deutschen Marke &#8220;MOST&#8221;. Sie betreibt unter der Internetadresse  &#8220;www.most-shop.com&#8221; einen &#8220;MOST-Shop&#8221;, über den sie hochwertige  Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält  unter den Internetadressen &#8220;www.feinkost-geschenke.de&#8221; und  &#8220;www.selection-exquisit.de&#8221; einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und  Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google  eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort  (&#8220;Keyword&#8221;), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige  auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff &#8220;Pralinen&#8221; mit der  Option &#8220;weitgehend passende Keywords&#8221; gewählt. In der Liste der  &#8220;weitgehend passenden Keywords&#8221; stand auch das Schlüsselwort &#8220;most  pralinen&#8221;. Gab ein Nutzer den Suchbegriff &#8220;MOST Pralinen&#8221; ein, erschien  rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende  Anzeige der Beklagten: &#8220;Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost,  Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de.&#8221; Über den in  der Anzeige angegebenen Link &#8220;www.feinkost-geschenke.de&#8221; gelangte der  Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der  Internetadresse &#8220;www.selection-exquisit.de&#8221;. In dem Onlineshop der  Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen &#8220;MOST&#8221; vertrieben.</p>
<p>Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch  die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke &#8220;MOST&#8221; verletzt. Sie  hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.  Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten  ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil  aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH,  Urteil vom 13. Januar 2011 &#8211; I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 &#8211; Bananabay II;  Urteil vom 13. Januar 2011 &#8211; I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach  der beim &#8220;Keyword-Advertising&#8221; eine Markenverletzung unter dem  Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke  grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung &#8211; wie im Streitfall &#8211;  in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend  gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch  sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke  angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch  dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen  Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und  dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der  Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im  Streitfall &#8220;Pralinen&#8221; usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der  Herkunftsfunktion der Marke führt. Diese Beurteilung steht &#8211; so der BGH &#8211;  in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom  22. September 2011 &#8211; C-323/09, GRUR 2011, 1124 &#8211; Interflora/M&amp;S  Interflora Inc.). Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage  der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof  entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für  relevant erachtet, zu prüfen. Der BGH hat deshalb auch im Blick auf die  Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (GRUR Int.  2011, 173, 175 &#8211; BergSpechte II) und der französischen Cour de cassation  (GRUR Int. 2011, 625 &#8211; CNRRH), die bei der Beurteilung von  Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant  erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage  an den EuGH für geboten erachtet.</p>
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